Androische Föderation

Normale Version: Antrag auf Zulassung der Vaterlandspartei
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Vaterlandspartei
21. August 2013



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin derzeit mit der Vorbereitung eines Antrages auf Zulassung einer Partei nach §2 des Gesetzes über die Mitwirkung von Parteien im Staat beschäftigt.

Vor der Einreichung der geforderten Dokumente und Listen bitte ich das Innenministerium, seine Auslegung der in §2 Absatz 3 festgelegten Pflicht auf die Vorlage eines Programmes mitzuteilen. Im besonderen halte ich vorallem für relevant, ob das Ministerium einen Mindestumfang für notwendig hält. Wenn das der Fall wäre, bitte ich Sie die Vorstellungen des Ministeriums zu kommunizieren und ausführlich zu begründen.


Hochachtungsvoll,
Fjodorow

[Bild: Innenministerium_Wappen.png]
Koskwa, 21.08.2013
Zarenallee 120-121


Sehr geehrter Gospodin Fjodorow,

nach der Rechtsauffassung des Innenministeriums ist kein konkret bestimmter Umfang des Parteiprogramms erforderlich. Die Länge des Programms steht im Ermessen der zu gründenden Partei.

priznatelno

Maksimow
Abt. 3, Referat 4b - Politische Parteien
Lässt das Parteiengesetz herausholen und bereitstellen


Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von ürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der evölkerung bei und dienen als Mittler zwischen ürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-1 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.


§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-an zwei Dumawahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden edingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.
[Bild: 15f52r8.png]
Vaterlandspartei
21. August 2013



Sehr geehrte Damen und Herren,

dann gebe ich ihnen hiermit die Gründung der Partei "Vaterländische Partei | Ottschisnaja Partija" bekannt.

Satzung, Programm und eine Liste der Gründungsmitglieder sind beigelegt.


Hochachtungsvoll,
Fjodorow



Anhang 1 - Satzung
[Bild: 15f52r8.png]
Statut der Vaterlandspartei
nach §1 des Parteiengesetzes

Abschnitt I. - Grundlagen
(1) Die Partei heißt "Vaterländische Partei | Ottschisnaja Partija". Gebräuchlich ist auch die Bezeichnung „Vaterlandspartei“.
(2) Der Hauptsitz der Partei ist in Koskow, die Geschäftsführung hat hier eine öffentliche Zentrale einzurichten.
(3) Die Partei ist eine Partei nach dem Parteiengesetz und hat das Ziel, Einfluss auf die demokratische Meinungsfindung und die Politik zu nehmen. Die Vaterlandspartei bekennt sich dabei zur androisischen Verfassung.

Abschnitt II. - Großer Parteikongress
(1) Der Große Parteikongress ist das höchste Entscheidungsgremium der Bewegung. Er setzt sich zusammen aus allen Vollmitgliedern der Partei.
(2) Die Parteitag hat folgende Aufgaben
1. Wahl des Parteipräsidiums
2. Aufstellung von Wahllisten zur Duma und von Kandidaten zur Präsidentschaftswahl
3. Verabschiedung eines Grundsatzprogrammes
4. Koordination aller Mitglieder
5. alle weiteren Aufgaben, welche sich der Partei innerhalb der Grenzen der Parteiorganisation gibt
(3) Der Kongress fällt seine Entscheidungen mit einer einfachen Mehrheit.
(4) Der Kongress tagt ständig und geheim. Die Parteiführung ist mit der Kommunikation der Debatten nach außen beauftragt.

Abschnitt III. - Parteipräsidium
(1) Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, seinem Vize und dem Vorsitzenden der Dumafraktion. Die Sprecher der Provinzsektionen sind in erweiterter Zusammensetzung beratende Mitglieder.
(2) Der Präsident und sein Stellvertreter werden alle 4 Monate vom Parteikongress gewählt. Scheidet ein Amtsträger vor dem regulären Ende seiner Amtszeit aus dem Amt, fallen sofort Neuwahlen an.
(3) Der Präsident hat folgende Aufgaben
1. Leitung der Parteikongresse und Abstimmungen
2. Vertretung der Partei nach Außen
3. Organisation der Parteikräfte
(4) Der Vize vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit und unterstützt in bei der Erledigung seiner Aufgaben.
(5) Der Parteitag kann aus den Reihen der Mitglieder Ehrenpräsidenten bestimmen, welche bei den Sitzungen des Vorstandes anwesend sein dürfen.

Abschnitt IV. - Provinzsektionen
(1) Die Vaterlandspartei ist sowohl auf Landesebene, als auch auf Provinzebene politisch aktiv.
(2) Mitglieder des Provinzsektionen sind die in der jeweiligen Provinz wohnhaften Parteimitglieder der Landespartei.
(3) Die Sektionen geben sich eine eigene Satzung, welche jedoch der Zustimmung des Parteikongresses benötigt. Sie muss im Einklang mit der Politik des Landespartei sein.
(4) Die Sektionen machen eine eigene Politik innerhalb ihrer Provinz. Diese muss jedoch der politischen Linie der Landespartei folgen.
(4) Ist kein Sprecher gewählt übernimmt das Präsidium die provinziellen Aufgaben und die Kommunikation der Sektion.

Abschnitt V. - Mitgliedschaft
(1) Nur Staatsbürger Andros können Mitglied der Vaterlandsspartei sein.
(2) Das Mindestalter für das Erlangen der Mitgliedschaft beträgt 16. Jahre.
(3). Erst ab einem Alter von 21. Jahren kann man Vorstandsmitglied oder Fraktionsvorsitzender werden.
(4) Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Parteipräsidium.
(5) Man darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, wenn man Mitglied der Vaterlandsparteispartei werden will.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Ein Parteiausschlussverfahren wird im Präsidium eingeleitet und entschieden.

Abschnitt VI. - Die Duma-Fraktion
(1) Die Duma-Fraktion der Vaterlandspartei setzt sich aus den Abgeordneten zusammen, welche die Mitgliedschaft der Vaterlandspartei innehaben.
(2) Die Mitglieder der Fraktion bestimmen vor jeder konstituierenden Sitzung einer neuen Dumalegislatur einen Fraktionsvorsitzenden. Der Fraktionsvorsitzenden übernimmt die Vertretung der Fraktion in der Öffentlichkeit und in der Partei.
(3) Die Fraktion gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt VII. - Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung kann mit eine 3/4 Mehrheit des Parteitages geändert werden.
(2) Sie tritt erstmals nach Prüfung durch das Innenministeriums in Kraft.


vom 21. August 2013, Jakowgrad


Anhang 2 - Programmatische Stichpunkte
[Bild: 15f52r8.png]
Inhaltliche Stichpunkte
Stand: 21.08.2013
A) Einführung einer neuen, zentralistischen Verfassung, Abschaffung irgendwelcher Autonomitätsstatute
B) Einführung von Schutzzöllen, Verstaatlichung der Energie- und Transportindustrie
C) Erhebung der orthodoxen Kirche zur Staatskirche und Erklärung von Ostern, Pfingsten und Weihnachten zu Nationalen Feiertagen
D) Einführung einer Null-Toleranz-Linie gegenüber Drogen- und Gewaltverbrechen; Einführung der Todesstrafe für großangelegten Drogenhandel, Mord und Hochverrat


Anhang 3 - Liste der Mitglieder
[Bild: 15f52r8.png]
Liste der Mitglieder der Vaterlandspartei
Stand: 21.08.2013



1. Alexej Michailowitsch Lebedew
2. Juri Olegowitsch Fjodorow


Ich gehe davon aus, dass ich das Schweigen der Behörden als Bestätigung werten darf?
[Bild: Innenministerium_Wappen.png]
Koskwa, 27.08.2013
Zarenallee 120-121


Sehr geehrter Gospodin Fjodorow,

hiermit teile ich ihnen mit, dass ihre Partei "Ottschisnaja Partija" registriert und zugelassen wurde.

priznatelno

Maksimow
Abt. 3, Referat 4b - Politische Parteien