Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Polbeendigungsgesetz (PolbeG)
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Gesetz über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konvention über die Polgebiete seitens der Föderalen Republik Andro

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz beendet die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention über die Polgebiete beendet. Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Föderalen Republik Andro gegenüber der Konvention über die Polgebiete. Das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete wird von der Föderalen Republik Andro von der erfolgten Kündigung und Austritt aus der Konvention unterrichtet.

§ 3 Ermächtigung zu Vorbehaltserklärungen

Der Außenminister wird in Abstimmung mit der Regierung ermächtigt die Gültigkeit von Bestimmungen anderer völkerrechtlicher Verträge, welche sich direkt oder indirekt auf die Konvention über die Polgebiete beziehen, gegenüber der Föderalen Republik Andro auszuschließen.

§ 3 Regelung über die Nutzung der Nordpolargebiete

Die Regierung wird beauftragt spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts der Föderalen Republik Andro aus der Polarkonvention ein Gesetz vorzulegen, welches die Art und die Umfang der Nutzung sowie die Ausübung von Hoheitsgewalt androischer Stellen in den Nordpolargebieten regelt.

§ 4 Abschließende Bestimmungen

(1) Die Regierung hat für die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstbetriebes der Ständigen Vertretung der Föderalen Republik Andro beim Internationalen Hochkommissariat für die Polargebiete, sowie für die ordnungsgemäße Rückführung des androischen Personals und des Eigentums der Föderalen Republik Andro Sorge zu tragen.
(2) Dieses Gesetz soll als "Polbeendigungsgesetz" oder als "PolbeG" zitiert werden.
(3) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.