Androische Föderation

Normale Version: [Konvention] Über das Seerecht
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Konvention über das Seerecht

Die unterzeichneten Staaten sind eingedenk

der Freiheit der Meere und der Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels und -verkehrs und der Notwendigkeit der Kooperation und des Abbaus von Konfliktgebieten

wie folgt übereingekommen:


Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 1 Allgemeines
(1)Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3)Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen, Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.

Art. 2 Hoheitsgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Durchfahrten
(1)Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður (Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und ausschließlich Wirtschaftszonen gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.

Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.

Abschnitt 2 - Gebote

Art. 4 Nothilfe
(1)Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehalten, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 5 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.

Abschnitt 3 - Verbote

Art. 6 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.

Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Hoheitsgebieten durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung. Als Piraterie und Freibeuterei gelten die Bedrohung oder Angriffe auf die zivile wie militärische Schifffahrt durch Nichtkombatanten und nichtstaatliche zivile Einheiten.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.

Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.


Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3) Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 11 Änderungen
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.