Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Gesetz gegen ausländische Agenten, staatsgefährdente Spionage und Sabotage(GAgSpSa)
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Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe die innere wie äußere Integrität der Föderalen Republik Andro gegenüber Personen oder Organisationen zu schützen, die durch aktive oder passive, innere oder äußere Handlungen klassifizierte Informationen beschaffen wollen oder aber falsche Informationen streuen.

§1. Definition
1.) Agenten sind Personen die für eine ausländische Macht innerhalb Andros tätig sind und in nachrichtendienstlicher Tätigkeit Informationen jeglicher Art beschaffen sollen. Weiterhin können sogenannte Agenten Provocateurs die Aufgabe haben, Personen oder Gruppen zu unsachgemäßen oder unrechtlichen Handlungen aufzurufen.
2.) Spione sind Ausländer bzw. Bürger anderer Staaten oder Staatenlose die für eine ausländische Macht tätig sind und sowohl innerhalb als auch außerhalb Andros agieren. Sie beschaffen geheime politische, staatliche, wirtschaftliche oder militärische Informationen.
3.) Saboteure sind Personen die durch aktive oder passive Maßnahmen §16 des StrGB zuwiderhandeln.
3.) Journalisten oder Pressemitarbeiten müssen beim Innenministerium angemeldet sein um nicht in die 1.) oder 2.) Kategorie zu fallen.

§2. Spionagetätigkeiten
1.) Das aktive oder passive Beschaffen von klassifizierten oder freien Informationen durch in §1. genannte Personen ist eine Straftat.
Weitere Straftaten gemäß StrGB sind:
- § 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
- § 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 18 Landesverrat
- § 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
- § 29 Geheimnisverrat
2.) Alle Personen die nach §1. eingestuft sind, sind automatisch Mitglieder verfassungswidriger Organisationen.

§3. Zuständige Behörden
Zuständige Behörden zur Abwehr feindlicher Spione, Agenten oder Saboteure sind:
- Kriminalpolizei
- Antikorruptionsbehörde
- Antiterroreinheit SOBR
- Sonderkommando OMON
- Grenzschutz
- in militärischen Angelegenheiten die Sonderkommandos der STAWKA

§4. Strafmaß
Handlungen die diesem Gesetz zuwieder laufen, werden gemäß StrGB §15, § 16, §18, §24, §29 eingestuft und bestraft.
Im Falle weiterer Straftaten findet das StrGB Anwendung.

§5. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.