Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)
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Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)

Dieses Gesetz regelt die Struktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Rebuplik Andro.

§2 Feuerwehr und Rettungsdienst Allgemein
(1) Die Feuerwehr der Föderalen Republik Andro sorgt für den Schutz der
Bürger vor Bränden und Katastrophen. Sie löscht Brände, schützt vor
Überschwemmungen und rettet Menschen aus Notsituationen.
(2) Die Feuerwehr untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den obersten Feuerwehrkommandanten.
(4) Der Rettungsdienst sorgt für die ambulante Hilfe von verletzen Personen.
(5) Der Rettungsdienst untersteht dem Innenministerium.
(6) Feuerwehr und Rettungsdienst müssen jedem Menschen helfen und sich an Verfassung und Gesetz halten.

§3 Notrufnummer
(1) Die Rufnummer der Feuerwehr und des Rettungsdienstes lautet 551.
(2) Falschmeldungen und der Missbrauch der Notrufnummer stellen eine Straftat dar.
(3) Es besteht die Pflicht jedem Notruf nachzugehen.

§4 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 sind zum Betrieb einer Berufsfeuerwehr verpflichtet.
(2) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§5 Freiwillige Feuerwehr
(1) Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind keine Angestellten der
Kommune und erhalten kein festes Gehalt. Sie erhalten jedoch eine
Aufwandsentschädigung von bis zu 40 ARW pro Einsatz.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind immer an eine Berufsfeuerwehr gebunden und unterstehen dem örtlichen Kommandanten.
(3) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§6 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz ist eine Sonderabteilung der Feuerwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ist auf föderaler Ebene organisiert und kommt in Katastrophensituationen zum Einsatz.
(3) Die Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
(4) Der Katastrophenschutz untersteht direkt dem obersten Feuerwehrkommandanten der Föderalen Republik Andro.

§7 Rettungsdienst
(1) Jede Kommune hat für den Unterhalt eines Rettungsdienstes zu sorgen.
(2) Der Rettungsdienst kann von speziell ausgebildeten Mitgliedern privater Organisationen übernommen werden.
(3) Mitglieder des Rettungsdienstes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird vom Innenministerium durch Verodnungen geregelt.

§9 Rechtliches
(1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr unterliegen im Einsatz nicht den Bestimmungen des Verkehrsgesetzes.
(2) Die mutwillige Verhinderung eines Einsatzes stellt eine Straftat dar.

§10 Abschlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.