Androische Föderation

Normale Version: [Abkommen] Vertrag zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil ...
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Vertrag zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der
Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil mit der staatlich-androischen
Gazolinsk




1. Allgemeines

a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden
durch das Vereinigte Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und
Nugensil, im weiteren EU genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über
den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die
Wege zwischen dem EU und Andro. Für den Transport innerhalb des EU ist
dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen
verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den
androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens
durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die
für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen
sind.

b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an im EU ansässige Unternehmen.



2. Liefermengen und Ort

Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 2.000.000
Barrel Rohöl pro Tag in das EU. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von
Jakowrad bereitgestellt und den Tankern des EU übergeben. 1/3 der
Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche
Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt
jedoch mindestens 400,000 Barrel pro Tag.



3. Lieferdauer und Zeitpunkt

Die Lieferdauer des Rohöls ist unbeschränkt, geliefert wird täglich.



4. Preise und Zahlungsmodalitäten

a) Pro arrel Erdöl verpflichtet sich die im EU ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw.

b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per anküberweisung.

c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.



5. Vertragliche Bestimmungen

a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den
genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen
Preisschwankungen unabhängig.

b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.

c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der
Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für
mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.

d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu
tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der
Geschädigte verzichtet darauf.

e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es
erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.

f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.

g) Das EU garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und
des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.




Koskow, den 2. Februar 2012