Androische Föderation

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Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Königreichs der Großsergei und der Regierung der Liga freier Republiken

Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären die Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro, die Großsergei und die Liga freier Republiken erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. eziehungen
Alle Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische eziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel der Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
Die Signatarstaaten erklären eine schnelle Kommunikationsverbindung zwischen den Regierungen aller Signatarstaaten einzurichten um entwaige diplomatische Verstimmungen unverzüglich auszuräumen.

§3 Öffnung der Wasserstraßen
Alle Signatarstaaten verpflichten sich die Wasserstraße Sapadnee Nemzi und die Straße von Harnar für den internationalen Handel zu öffnen und für ihre Erhaltung Sorge zu tragen.
Das Recht eines jeden Signatarstaates in den betroffenen Wasserstraßen Stichprobenkontrollen durchzuführen, sowie Passagegebühren zu erheben bleiben hiervon unberührt.

§3 Nichtangriffsvereinbarung
Alle Signatarstaaten erklären, dass sie sich militärischen, oder geheimdienstlichen Operationen auf dem Gebiet des jeweils anderen absolut enthalten, sowie keine dritte Macht in diesem Vorhaben direkt, oder indirekt in irgendeiner Form begünstigen, oder unterstützen.
Ausgenommen hiervon sind Operationen, welche mit Kenntnis des betroffenen Signatarstaates und seiner ausdrücklichen Zustimmung geschehen.

§4 Demobilisierung
Alle Signatarstaaten verpflichten sich ihre Streitkräfte binnen 48 Stunden nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig zu demobilisieren und wieder in den Friedenszustand zu überführen.
Alle Signatarstaaten verpflichten sich ihre strategischen und taktischen ballistischen Raketen nicht länger auf Ziele im Land des jeweils anderen direkt, oder indirekt zu richten, sowie betroffene ballistische Raketen zu schrittweise zu demobilisieren und zu deaktivieren.
Die Signatarstaaten wirken im estreben eine nachhaltige Friedensordnung zu schaffen und zu erhalten auf eine allgemeine, kontrollierte Abrüstung hin.

§5 Einreisebestimmungen
Die Signatarstaaten kommen darin überein ihre Grenzen grundsätzlich zu öffnen und die Einreise von Staatsbürger der anderen Signatarstaaten grundsätzlich zu gestatten. Die Einreisebestimmungen des betroffenen Landes finden hierbei volle Anwendung.

§6 Kooperation
(1)Die Signatarstaaten kommen darin überein jeder Einmischung von Außen in Harnar, oder Renzia entgegen zu wirken und die Kulturraum der Regionen zu schützen.
(2)Die Vertragsmächte streben eine engere Zusammenarbeit in den ereichen der Terrorabwehr sowie der Abwehr geostrategischer Waffen an.

§.5 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für eendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.