Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] ABC-Waffen-Sperrvertragsgesetz (WaSvG)
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Gesetz zum Verbot der Herstellung und Verwendung von ABC-Waffen

Präambel
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit atomaren, biologischen und chemischen Waffen.

§ 1 Atomare Waffen
(1) Andro verpflichtet sich dazu weder atomare Waffen zu produzieren, zu lagern, zu kaufen, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu benutzen.
(2) Des weiteren verpflichtet sich Andro jegliche Mitteln die zum au von atomaren Waffen dienen wie Uran, Plutonium, Reaktoren, Pläne und Schweres Wasser weder zu verkaufen oder weiterzureichen.

§ 2 Biologische Waffen
(1) Andro verpflichtet sich dazu weder biologische Waffen zu produzieren, zu lagern, zu kaufen, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu benutzen.
(2) Des weiteren verpflichtet sich Andro jegliche Mitteln die zum au von biologische Waffen dienen wie gefährliche Substanzen, gefährliche Viren,gefährliche akterien, Pläne zum au biologischer Waffen oder dergleichen weder zu verkaufen oder weiterzureichen.

§ 3 Chemische Waffen
(1) Andro verpflichtet sich dazu weder chemische Waffen zu produzieren, zu lagern, zu kaufen, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu benutzen.
(2) Des weiteren verpflichtet sich Andro jegliche Mitteln die zum au von chemische Waffen dienen wie giftige Substanzen, gefährliche Chemikalien, gefährliche Gase, Pläne zum au chemische Waffen oder dergleichen weder zu verkaufen oder weiterzureichen.

§ 4 Verstöße
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen §1-3 können Zivilpersonen mit bis zu 20 Tagen Haft und einer Geldstrafe von bis zu 1 Mio. Ramvuw bestraft werden.
(2) Firmen die gegen §1-3 Verstoßen werden zur rechenschaft gezogen. Sie können mit Geldstrafen von bis zu 100 Mio. Ramvuw bestraft werden. Ebenso kann der Staat je nach Härte des Vergehens die Firma auflösen.

§ 5 Kein Verbot
(1) Die zivilie Nutzung von atomater Kernkraft ist in Andro erlaubt. Die Weitergabe von waffenfähigem Uran allerdings untersagt.
(2) Es ist erlaubt an biologischen Eregern zu Forschen für den Zweck der medizinischen Heilung.
(3) Es ist erlaubt an chemischen Stoffen zu Forschen für die Nutzung in der Landwirtschaft oder Schädlingsbekämpfung.
(4) Alle atomaren, biologischen und chemischen Anwendungen auf ziviler asis sind erlaubt, unterstehem aber der Kontrolle des Innen,- Gesundheits und Umweltministeriums.
(5) Die Nutzung an Schulen oder Universitäten ist frei. Gefahrenstoffe müssen vom Innenministerium genemigt werden.
(6) Die militärische Nutzung von Atomkraft ist erlaubt.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.