Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG)
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Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG)

Präambel
Das Finanzkontrollgesetzbuch beinhaltet das Antikorruptionsgesetz, dass Finanzmarktkontrollgesetz sowie das Kartell- und Monopolgesetz. Es hat die Aufgabe, den androischen Staat, die Wirtschaft, die Finanzmärkte sowie den freien Markt vor unlauteren Geschäften und Vorhaben zu schützen.

I. Abschnitt - Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.


§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, estechung, Vorteilsgewährung oder estechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, estechung, Vorteilsgewährung oder estechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, estechung, Vorteilsgewährung oder estechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, estechung oder Vorteilsgewährung gelten als estechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.

§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der estechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die estechung die 5000 ARW muss der eklagte darüber hinaus 10% -50% des estechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des estechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den estechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)ei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des estechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an estechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.

§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine ehörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)ei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der ehörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)ei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.

§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

II. Abschnitt - Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes

Allgemeines
§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Androische Föderation betrifft.
§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Androischen Föderation haben, ihre Geschäfte innerhalb der Androischen Föderation tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Androische Föderation, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.

Föderale Finanzaufsicht
§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.
§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.
§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.
§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.
§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Androischen Föderation, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.
§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation
§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium derAndroischen Föderation unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.
§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.

Kundenberatung
§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.
§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes

III. Abschnitt - Gesetz zur Kontrolle und Beschränkung von Kartellen und Monopolen

Kartell und Monopolgesetz

§1. Allgemein
(1)Es wird eine Föderale Kartell und Monopolbehörde gegründet namentlich als Föderales Kartellamt.
(2)Dieses Amt hat die Aufgabe, alle privaten Unternehmen, die auf dem nationalen wie internationalen Markt agierne zu beobachten und für einen gerechten und offenen Wettbewerb zu sorgen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht zum Vorgehen gegen private Unternehmen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

§2. Kartell- und Monopolecht
(1)Vereinbarungen, Absprachen, Beschlüsse oder Übereinkünfte zwischen Unternehmen oder die Verabredung zu einem abgestimmten Verhalten, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu Verhindern, Einzuschränken oder zu Verfälschen sind verboten.
(2)Preisabsprachen sind verboten.
(3)Die Vergabe von öffentlichen oder privaten Aufträge ist verboten, wenn der Verdacht der Vetternwirtschaft oder Vorteilsnahme besteht.
(4)Das Rech zur marktbeherrschenden Stellung (Monopol) ist keinem privaten Unternehmen gegeben. Marktbeherrschend ist, wenn das Unternehmen keinem oder nur einem geringen Wettbewerb ausgesetzt ist oder seine überragende Marktstellung ausnutzt.

§3. Staatliches Vorgehen
(1)Im Falle von Vergehen gegen §2. hat das Kartellamt das Recht, geplante oder durchgeführte Firmenzusammenschließungen, Aufkäufe oder Fusionen zu unterbinden oder die entsprechenden Firmen wieder aufzuteilen.
(2)Das Kartellamt muss allen Firmenfusionen zustimmen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht, Preiskorrekturen vorzunehmen, im Falle einer Wettbewerbsverzerrung.
(4)Das Kartellamt hat das Recht, die tägliche Preisänderung eines Produktes zu unterbinden und neu zu regeln.
(5)Das Kartellamt überwacht die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge.
(6)Das Kartellamt hat das Recht Konsortien, Konzerne, Kartelle, Syndikate, Joint Ventures, Trusts Allianzen und Interessensgemeinschaften die dem Wettbewerb schaden zu unterbinden oder zu zerschlagen.

IV. Abschnitt - Schlussbestimmung


§1. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.