Androische Föderation

Normale Version: [Konvention] Kriegskonvention der Vereinten Virtuellen Nationen
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Kriegskonvention der Vereinten Virtuellen Nationen
Präambel
In dem Wunsch Not und Leiden der Menschen, die in die Situation von Kriegen oder bewaffneten Konflikten kommen, zu lindern, verabschieden die Unterzeichner-Staaten folgende Konvention:

§ 1 Allgemeine estimmungen
(1) Ziel dieser Konvention ist es allgemeine Regelungen für den Umgang mit Zivilpersonen, Kombattanten, Kriegsgefangenen und Verwundeten während bewaffneter Konflikte aufzustellen.

§ 2 Definitionen
(1) Zivilpersonen sind unbewaffnete, nicht-militärisch-uniformierte Personen.
(2) Kombattanten sind bewaffnete, uniformierte Verbände oder Einzelkämpfer, die ihre Waffen offen tragen. Zur Erkennung, um welche Kämpfer es sich handelt, müssen Landesflaggen und Wappen auf Entfernung erkenntlich sein.
(3) Kriegsgefangene sind gefangene Kombattanten des Gegners.
(4) Verwundete sind verletzte Kombattanten oder Zivilisten.
(5) Hilfsorganisationen sind Nicht-Regierungsorganisationen die sich der humanen Hilfe verschrieben haben.

§ 3 Arten von Konflikten
(1) ewaffnete interne Konflikte sind Konflikte zwischen zwei sich auf dem staatlichen Territorium bekämpfende Gruppen.
(2) ewaffnete interne Konflikte mit einer Staatsmacht sind Konflikte auf dem staatlichen Territorium zwischen einer bewaffneten Gruppe und staatlichen Verbänden.
(3) Kriege sind zwischenstaatliche, bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Verbänden (Armeen).

§ 4 Kriegsführung
(1) Die Konfliktparteien sind dazu angehalten die Verhältnismäßigkeit der Wahl ihrer Waffen zu prüfen.
(2) Der Einsatz von AC-Waffen wird von den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention geächtet.
(3) Die Konfliktparteien sollten versuchen Zivilpersonen aus den Kampfhandlungen herauszuhalten und sich daher bei Angriffen auf militärische Ziele zu konzentrieren.
(4) Zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser, etc. sollten nicht Ziel militärischer Angriffe sein.
(5) Nahrungsmittel oder Trinkwasser dürfen weder vergiftet noch verunreinigt werden.

§ 5 Kriegsgefangene
(1) Die Gefangennahme von kämpfenden Truppen des Gegners ist erlaubt. Es muss ihnen aber eine menschenwürdige Zeit in Gefangenschaft garantiert werden.
(2) Kombattanten, die sich ergeben wollen, haben dies durch das Heben der Hände über den Kopf, eine weiße Fahne oder durch sonstige Methoden kenntlich zu machen.
(3) Es ist verboten Kriegsgefangene zu foltern oder gar zu töten.
(4) Es ist verboten Kriegsgefangene aushungern zu lassen.
(5) Kriegsgefangene können zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Es gilt dabei, die Gefangenen ausreichend zu versorgen.
(6)Es muss Kriegsgefangenen gestattet sein, Post in die Heimat versenden zu können.
(7) Es muss eine Möglichkeit zur Kontrolle von Kriegsgefangenenlagern durch neutrale Länder geben
(8) Nach eendigung der Kampfhandlungen sind auch die Kriegsgefangenen wieder in Freiheit zu entlassen.

§ 6 Zivilisten
(1) Zivilisten sind in bewaffneten Konflikten zu schonen. Es darf kein Zivilist mutwillig getötet oder ihm Schaden zugefügt werden.
(2) Zivilisten haben das Recht sich selbst zu verteidigen.
(3) ewaffnete Zivilisten, die aus einem anderen Zweck als der Selbstverteidigung in die Kampfhandlungen eingreifen, werden als Partisanen bezeichnet.

§ 7 Waffenstillstand
(1) Ein Waffenstillstand kann in beiderseitigem Einvernehmen der Konfliktparteien ausgerufen werden.
(2) Während der vereinbarten Zeit des Waffenstillstands dürfen weder Angriffe noch Truppenbewegungen stattfinden.

§ 8 Hilfsorganisationen
(1)Dem Personal von Hilfsorganisationen ist jederzeit der Zugang zu verwundeten und hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, insofern es die Lage zulässt und keine Gefahr für die Helfer besteht.
(2)Hilfsorganisationen verpflichten sich zur Neutralität, unterstützen daher keine Seiten militärisch, sondern kümmern sich nur um humanitäre Hilfe.
(3)Hilfsorganisationen dürfen daher nicht in ihrer Arbeit behindert werden.
(4)Hilfsorganisationen gewährleisten, wenn es der Staat nicht mehr kann, die Grundversorgung der Zivilbevölkerung und der Verwundeten mit Medikamenten und Nahrungsmitteln.

§ 9 Verstöße gegen diese Konvention
(1) ei Verstößen gegen diese Konvention wird in einem ersten Schritt diplomatischer Protest bei der Regierung des gegen die Konvention verstoßenden Staates eingelegt. Davon betroffen können auch nicht Unterzeichner-Staaten dieser Konvention sein.
(2) Verstößt ein Unterzeichner-Staat gegen diese Konvention obliegt es der Vollversammlung nach dem diplomatischen Protest weitere Schritte gegen diesen einzuleiten.
(3) eugt sich eine Vertragspartei dieser Konvention nach den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nicht, so kann jede andere Vertragspartei vor einem internationalen Gerichtshof oder Schiedsgerichtshof einen Klageantrag einreichen.
(4) Die Vertragsparteien dieser Konvention akzeptieren die Zuständigkeit eines derartigen Gerichtshofes für den in Artikel 8.3. genannten Klageantrag und verpflichten sich, wenn der Antrag vor einem Schiedsgerichtshof oder einem Tribunal, welches zum Zwecke der Rechtssprechung im konkreten Fall eingerichtet werden soll eeingereicht wird, mit dem Antragssteller einen Vertrag über Zusammensetzung, Sitz, Dauer und anwendbares Verfahrensrecht zu schließen.

§ 10 Schlussbestimmungen.
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. März 2008 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den eitritt weiterer Staaten offen. Die eitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder eitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder eitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder eitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.