Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Ehegesetz (EheG)
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Gesetz über die Vorschriften der Ehe

Präambel
Folgendes Gesetz regelt die Arbeit des Standesamtes, die Eheschließung und das Ehe.

§ 1 Standesamt
(1) Die Eheschliessung ist Aufgebe des Standesamtes, welches im ereich des Innenministeriums fällt.
(2) Sie schließt Ehen zwischen zwei Personen.
(3) Ehen sind dem Innenministerium zu melden.
(5) Die Eheschließung wird vom jeweiligen eamten des Standesamtes durchgeführt.
(6) Das Innenministerium führt eine Liste der Familien.
(7) Kirchliche Eheschließungen sind möglich, insofern der Priester als Standesbeamter gemeldet ist.
(8) Ehen sind erst dann gültig, wenn sie durch einen staatlich genemigte Person durchgeführt wird.

§ 2 Ehe
(1) Die Ehe bezeichnet den und zwischen Mann und Frau.
(2) Sobald zwei Personen heiraten bezeichnet man ihren Status als Familie.
(3) Die Ehe und die Familie gilt es zu schützen.
(4) Familien erhalten steuerliche Vergünstigungen. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich.
(6) Die Ehe verpflichtet beide Partner zu folgenden Dingen:
-Treue
-Zusammenhalt
-Aufbau einer Familie
-eischlaf
-Fürsorge
(7) Die kosten der Eheschließung errechnen sich durch die Verwaltungskosten.
(8) Der Ehe müssen beide Partner zustimmen.
(9) Zwangsehen sind nicht erlaubt und werden aufgelöst.
(10) Ehen aus Zweckgründen, wie Steuerhinterziehung oder mutwilliger Erwerb der Staatsbürgerschaft sind nicht legal.
(11) Mit der Eheschließung wird der nicht ausländische Ehepartner, wenn er es wünscht, androischer Staatsbürger.
(12) Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn beide Partner 18 Jahre alt sind. Eine Ausnahme gilt, wenn einer der Partner mindestens 16 Jahre alt ist und die Eltern der Ehe zustimmen.

§ 3 eendigung der Ehe
(1) Die Ehe kann geschieden, wenn eine Person in der Ehe dies wünscht.
(2) Es muss keinen Grund zu einer Scheidung geben.
(3) Die Ehe wird automatisch beendet wenn einer der Partner stirbt.
(4) Ehen werden per Gericht geschieden, die Kosten trägt der Scheidungswillie/ die Scheidungswilligen.

§ 4 Anerkennung ausländischer Ehen
(1) Ehen die im Ausland geschlossen wurden, werden grundsätzlich anerkannt.
(2) Nicht anerkannt werden diese Ehen wenn es sich um eine Zwangsehe handelt oder es sich um eine polygame Ehe handelt.

§ 5 Anerkennung von Lebensgemeinschaften
(1) Lebensgemeinschaften sind einer Ehe rechtlich gleichzusetzen, außer steuerlich.
(2) Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden anerkannt.

§ 6 Verstöße
(1) Verstöße gegen einen der Paragraphen wird gerichtlich geahndet. Zwangsehen werden mit nicht weniger als 10.000 ARW und 10 Tagen Haft bestraft
(2) Die Verheiratung Minderjähriger ist verboten, hier gilt eine Strafe von 1000 ARW.
(3) Ehen mit lutsverwandten sind verboten und werden geschieden.

§ 7 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.