Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Einreisegesetz (EInG)
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Gesetz zur Regelung des Einwanderungs-, Aufenthalts-, Asyl-, Visa-, Arbeits- und Tourismusrechts

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.

§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(1a)Das Visum ist jederzeit mitzuführen und ist bei der Einreise ebenfalls als Sichtvermerk im Reisepass einzutragen.
(2) Ein Antrag auf Visum ist bei einem Konsulat, einer otschaft der Föderalen Republik Andro oder bei der Einreise- und Zollbehörde unter wahrheitsgemäßer Nennung folgender Angaben einzureichen.
(3)Das Visum kann jederzeit unbegründet zurückgezogen werden. Die betreffende Person hat in diesem Fall Andro binnen 48 Stunden zu verlassen.
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.
(4a)Mit der visafreien Einreise entfällt das Einreiseformular, es muss nur der Pass vorgezeigt werden. Ausländer haben ab dem Zeitpunkt der Einreise für die Dauer von 3 Monaten das Aufenthaltsrecht in Andro. Nach Ablauf der Frist ist eine Aufenthaltsgenehmigung nötig.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:

(5) Ein Visum hat eine höchstmögliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
(6) Die Erschleichung eines Visums mittels falscher Angaben ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzüglicher Ausweisung und einem zukünftigen Einreiseverbot geahndet.
(7)Vorbestraften Personen ist die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt. Zu diesem Zwecke benötigt ist jedem Visumsantrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizulegen.
(8) Sollte eine ausländische Person innerhalb der Föderalen Republik Andro eine Straftat begehen und zu einer Strafe von mehr als 15 Tagen Haft verurteilt werden, so hat sie ihre Haft in der Föderalen Republik Andro zu verbüßen.
Nach Verbüßung der Haft ist die betreffende Person unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen. Eine erneute Einreise in die Föderale Republik Andro ist ihr untersagt.
(9)Hotels, Motels, Pensionen oder andere Unterkunftsdienstleister haben die Personaldaten eines jeden Gastes aufzunehmen und für die Dauer von einem Jahr zu sichern.

§ 2 Asyl
(1) Personen die durch Kriege, Unterdrückung, oder Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen gefährdet sind, können im Innenministerium
Asyl beantragen.
(2) Während der earbeitung ihres Asylantrages sind die Antragssteller in Asylantenheimen unterzubringen. Sie dürfen den Zuständigkeitsbereich des für sie zuständigen Einwohnermeldeamt nicht verlassen.
(3) Im Falle der Ablehnung des Asylantrags ist der Antragssteller unverzüglich in sein Heimatland zurückzuführen.
(4) Asyl wird solange gewährt, bis der Grund für die Asylgewährung entfallen ist.
(5) Asylanten werden nicht aufgeliefert.
(6) Asylanten haben kein Recht auf staatliche Leistungen. Ihnen sind Arbeiten im Rahmen geringfügiger eschäftigungen bis zu 200 ARW im Monat mit Arbeitserlaubnis möglich. Sie werden für ihre Aufenthaltszeitraum in einem staatlichen Asylwohnheim untergebracht und durch den Staat mit den nötigen Lebensmitteln und Kleidungstücken versorgt.
(7) Die Tätigung von Falschangaben im Antrag auf Asyl ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzügliche Ausweisung und zukünftigen Einreiseverbot bestraft.

§ 3 Aufenthaltserlaubnis/Arbeitsgenemigungen
(1) Das Innenministerium kann befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen.
(2) Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss folgende Daten umfassen.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
[*]ausgeübter eruf:
[*]Arbeitsstelle:

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis des Wirtschaftsministeriums vorliegt.
(4) Das Wirtschaftsministerium kann Arbeitsgenemigungen ausstellen.
(5) Die Arbeitsgenemigung gilt, bis die festgelegte Frist abläuft oder sie aufgehoben wird.
(6) Die Arbeitsgenemigung erlaubt es Ausländern, in Andro zu arbeiten.

§ 4 Abschiebung
(1) Personen die illegal nach Andro eingereist sind, werden binnen einer Woche in ihr Heimatland zurückgebracht.
(2) Asylanten, werden nachdem ihr Asylrecht abgelaufen ist, in ihr Heimatland zurückgebracht. Dabei erhalten sie 100 Ramwuv.
(3) Personen deren Aufenthaltsgenemigung abgelaufen ist, werden in ihr Heimatland zurückgeführt.
(4) Personen ohne Arbeitsrecht, die einer Arbeit nachgehen, begehen eine
Straftat die mit Freiheitsentzug und Geldstrafen gehandet wird. Sie
werden nach der Strafe abgeschoben.

§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) ei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als edrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Aufenthaltsrecht