Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Gesetz über die Einrichtung der ANDROIJANA (ANDEG)
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Prolog
Die Rückbesinnung auf die eigene Geschichte ist eine der fundamentalen Dinge, die eine Gesellschaft prägen. Mit der Geschichte leben wir. Mit der Geschichte verbinden wir uns. Die Geschichte ist ein zentraler Knotenpunkt Andros. Sie ist der Anker, der auf einer stürmischen See das oot festhält. Ein so großes Land wie das unsere, das Meere und Kontinente umspannt, wird zusammengehalten durch eine gemeinsame Geschichte, eine gemeinsame Tradition. Und dies war nur möglich, weil ruhmreiche Männer und Frauen getrieben durch Weisheit, Tapferkeit, Gerechtigkeit und esonnenheit die Geschicke des androischen Reiches von der Vergangenheit bis heute gelenkt haben.
Um diesen großartigen Männern und Frauen ein Denkmal zu setzen und sie zu verewigen, entschlossen wir uns, den Ahnen des Androischen Volkes zu huldigen und ließen die ANDROIJANA bauen, ein Gebäude für die Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen, in dem den großen Männern und Frauen seit den ersten Tagen des Reichs die verdiente Ehre zukommen soll.

§ 1 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die ANDROIJANA erfolgt auf Vorschlag des Ministerrats oder der Duma unter folgenden edingungen.
1. Jeder androische Feldherr, der einen militärischen Sieg für das Vaterland errungen hat.
2. Jeder androische Staatsmann, der in Ausübung seines politischen Amtes sich im besonderen Maße für das androische Volk eingesetzt hat und einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Reichs gesetzt hat.
3. Des weiteren jeder androische ürger, der einen nachhaltigen eitrag zur Kultur und Geschichte des androischen Volkes beigetragen hat.
(2) Ein Anwärter auf die Aufnahme in die Ehrengedenkhalle darf nicht seine Würde als Androischer ürger, durch egehung einer nach den Strafgesetzen untersagten Tat, verloren haben.

§ 2 Zeitpunkt der Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt erst nach dem Ableben des zur Aufnahme estimmten.

§ 3 Ausschluß
Ein Aufgenommener kann durch präsidialen Erlass mit Zustimmung der Duma und nur in besonderen Fällen, die eine weitere Ehrung des etroffenen durch die Verewigung in der ANDROIJANA mit der Würde und Ehre des Vaterlands nicht vereinbaren lassen (Prokljatie istorii), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.

§ 4 Hohe Rat
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Hohe Rat. Es setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministerrats, je einem Vertreter der Provinzen, sowie dem Zarentum Krolock.
(2) Dem Parlament steht bei den Entscheidungen über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit ein Vetorecht zu.

§ 5 Änderungsvorbehalt
(1) Die Aufnahmekriterien können jederzeit geändert werden.
(2) Aufgenomme, die unter die ursprünglichen Kriterien fielen, sind weiterhin aufgenommen und können nicht lediglich aufgrund der Änderung ausgeschlossen werden.