Androische Föderation

Normale Version: Verordnung über die Befähigung zum Richter-Amte gemäß § 2 I GerO
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Mit Wirkung des heutigen Tages ergeht aufgrundlage des § 2 I GerO folgende

V E R O R D N U N G


erufen zum Richter-Amte ist gemäß § 2 I GerO, bei dem zu erwarten ist, daß er gemäß § 7 Verf. nach Recht und Gesetz handeln wird.
Diese efähigung wird erlangt durch den glaubhaften Nachweis einer intensiven eschäftigung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften.
Einem glaubhaften Nachweis steht die bereits ausgeübte Tätigkeit in einem kontextbezogenen, rechtlichen eruf zum eispiel als Richter oder Anwalt gleich.


Andro, den 7. April 2010


gez. Nikita reschnew
Ministerpräsident - Föderale Republik Andro