Androische Föderation

Normale Version: Föderales Gesetz über öffentliche Haushalte
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Gesetz über die öffentlichen Haushalte

angenommen durch
die Staatsduma
25. Januar 2016

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes
(1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen.
(2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen.
(2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen.
(4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen.
(5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frist überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates.
(6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugänglich gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
-Haushaltsplan für die Zeit von Beginn bis Ende der Wahlperiode.
-Alle Einnahmen
-Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck
-Kredite
-Fonds
-Sonstiges

§ 3 Kreditaufnahme(
1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Staatskredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsdrittel im Jahr nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3) Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Föderationsversammlung in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen der Androischen Föderation festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.
(4) Der Finanznotstand gilt als beendet, wenn ein neuer Haushalt beschlossen und verkündet wird.


§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.