Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Heterogeniätsgesetzes (HetG)
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Gesetz über die Rechte der verschiedenen rassischen und ethnischen Volksgruppen

Präambel
Die Androische Föderation wird von vielen Völkern, Ethien, Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft der Fall sein. Andro ist ein föderaler Nationalstaat, mit dem ewusstsein sein Vaterland zu erhalten und im Herzen eines jeden ürgers fortbestehen zu lassen. Alle Menschen in Andro sorgen füreinander, für die Demokratie, die Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§ 1 Heterogenität
(1) Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2) All diese Gruppen leben friedlich miteinander und sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3) Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und deren Wohlergehen gesteigert wird.

(1) Die fünf großen Volksgruppen (Majoritäten) in Andro sind
-Mostowskajer
-Korgowskawen
-Wiltuwijer
- Ribirer
-Almachen
(2) Kleinere Volksgruppen (Minoritäten) sind
-Krolockskis
-Ratharier
-Karolen
-Eranier
-Mawetter
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu Minderheiten.
(4) Ausländer erhalten allerdings keine eigenen Verwaltungszonen.

§ 3 Rechte der Volksgruppen
(1) Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status eines autonomen Gebiets.
(2) c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene Verwaltungseben verfügt.
(3) c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4) Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich, wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das Gebiet nicht zusammen hängt.
(5) Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen Gebietes ausmachen wird.
(6) Die Lokale-, Regionale- oder Föderale Regierung muss den Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur, Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7) Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte Vertretung in der Duma direkt geltend machen.
(8)Der Föderationsgerichtshof oder das Innenministerium kann ihnen das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das Parlament einzuziehen.


§ 4 Pflichten der Volksgruppen
(1) Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat und der Verfassung.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den eitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§ 5 Errichtung von Verwaltungszonen
(1) Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen errichtet.
(2) Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet, erhält in diesem ereich den eigenen status nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e), insofern noch keiner besteht.
(3) Der ildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss die Republik, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten Mehrheit der evölkerung angenommen werden muss.
(4) Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
Erstes Föderales Gesetz über die Rechtsbereinigung im Verwaltungswesen

Artikel 1
(1) Das Heterogeniätsgesetzes ist aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung der Verwaltung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass sein Regelungsgehalt fortgilt und es durch Ukas geändert werden kann.

Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.