Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)
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Gesetz zur Betreung von Kindern

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern in der Föderalen Republik Andro


§ 1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
(2) In jedem ezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
(3) ei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.

§ 2 Kinderbetreuer
(1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
(2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt wird.
(3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.

§ 3 Staatliche Kindergärten
(1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
(2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
(3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes Frühstück verzehren.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 3 etriebskindergärten
(1) etriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
(2) etriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
(3) Die etreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
(4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 4 Kindertagesstätten (Kitas)
(1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
(2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und 16:00Uhr an.
(3) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 5 Sonstiges
(1) Wird in einer etreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten muss zusätzlich zum etreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der das Mittagessen zubereitet.
(2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.

§ 6 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.