Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)
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Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Staatsbürgerschaft.

§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) (a) Folgende Daten müssen angegeben werden:

-Vorname (im Profil)
-Vatersname (im Profil)
-Nachname (im Profil)
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-andere Staatsbürgerschaften (im Profil)

(b) Bei einem nicht-slawischen Namen bzw. einem Namen nicht-mostowskawischer Abstammung ist die Eintragung des Vatersnamen im Pass fakultativ. Bei der Einbürgerung muss der Name dennoch, soweit bekannt, mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind die Völker gemäß Heterogenitätsgesetz §2. (2)., namentlich Ratharier, Karolen und Eranier, inklusive Almachen, exklusiv der Krolockskis.
(3) (a)Die Staatsbürgerschaft wird mir Annahme des Antrags durch das Innenministerium verliehen.
(b)Das Wahlrecht für Neubürger kann durch das Wahlgesetz bestimmt werden, muss aber nach spätestens 30 Tagen verliehen werden.
(4)Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(5) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht die Einbürgerung einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) Wahlberechtiger Bürger im Sinne dieses Gesetzes und der Verfasssung ist, wer in das Wahlregister eingetragen ist. Weiteres regelt das Wahlgesetz.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter bekleiden.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Die Staatsbürgerschaft der Föderalen Republik Andro kann nur entzogen werden, wenn sie durch Täuschung, oder Drohung, oder auf andere Art und Weise erschlichen wurde.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlischt nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.

§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.