Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Umweltschutzgesetzbuch (UmSchuGB)
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Umweltschutzgesetzbuch

I.Gesetz über die Einrichtung eines föderalen Ministeriums für Umweltschutz

§ 1
Ein Ministerium auf Föderationsebene, das ausschließlich für den Umweltschutz zuständig ist, ist einzurichten. Es ist allen anderen Ministerien gegenüber gleichrangig.

§ 2
Das Ministerium für Umweltschutz untersteht einem Minister, der vom Ministerpräsidenten ernannt wird und Mitglied der Föderationsregierung ist.

§ 3
Das Ministerium für Umweltschutz ist für alle elange zuständig, die in den Umweltschutzgesetzen behandelt werden, es sei denn, sie stehen in Konkurrenz zum Strafrecht. Näheres wird an Ort und Stelle erläutert.


II. egriffsbestimmungen

Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle. Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.


III. Gesetz über eine Sondersteuer für Industriebetriebe

§ 1
Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Umweltschutzministerium abzugeben.

§ 2
Das Umweltschutzministerium legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 1 % und höchstens 10 % des ilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.

§ 3
Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.

§ 4
Kleine etriebe mit geringfügigen Emissionen können vom Umweltschutzministerium von dieser Steuer befreit werden.


IV. Gesetz über die Regelung des Schadstoffausstoßes

I. Artikel

Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden. Das Umweltschutzministerium stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.


II. Artikel

§ 1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.

§ 2
Die etriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.

§ 3
Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt das Umweltschutzministerium regelmäßig fest.

§ 4
ei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des etriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.

§ 5
ei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.

§ 6
Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.

§ 7
ei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §6 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann das Umweltministerium auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung dem Umweltministerium vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von eihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich das Umweltministerium nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller dem Umweltministerium seine ilanz offenlegen. Die eihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.


III. Artikel

§ 1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird vom Umweltschutzministerium regelmäßig festgelegt.

§ 2
Es liegt im Ermessen des Umweltschutzministeriums, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.

§ 3
ei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.

§ 4
Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.


IV. Artikel

§ 1
Artikel 2, §4 und Artikel 3, §3 schließen strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. ei jedem Verstoß gegen Artikel 2 oder Artikel 3 soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche edeutung prüfen.

§ 2
Zusätzlich zu den in Artikel 2, §4, in Artikel 3, §3 und Artikel 4, §1 festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die estimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann das Umweltministerium esitzer oder Gesellschafter des betreffenden etriebes zur Übernahme der Kosten für die egrenzung oder eseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die das Umweltschutzministerium als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.


V. Wassergesetz

§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und vom Umweltministerium festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.

§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Das Umweltministerium kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.


VI. Gesetz über Naturschutzgebiete

(1) Das Umweltministerium kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt das Umweltministerium fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die estimmungen halten.


VII. Abfallentsorgungsgesetz

(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle ürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und s weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie iomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.


VIII Sonstiges

Die Gesetze treten mit Verkündung in Kraft.