Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Wahlgesetz (WahlG)
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Gesetz über den Ablauf von Wahlen in der Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch denWahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag derKonstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jederman öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.
(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(2) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(3) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden eschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
(2) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(3) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(3a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(4) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(5) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(6) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
(2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese dem Wahlamt durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
(3) Sobald das Wahlamt den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
(4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
(5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
(6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
(7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
(8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses vom Wahlamt nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
(10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung dem Wahlamt ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel dem Wahlamt zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.

§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.