Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Wehrersatzdienstgesetz (WediGe)
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Gesetz über eine alternative Form der Wehrpflicht

Präambel
Dieses Gesetz behandelt ürger, die aus bestimmten Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind oder diesen verweigern wollen. Es behandelt die Aufgaben und die esoldung sowie deren Stellung im Dienstpflichtsystem

§ 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2)Für alle weiblichen Bürger gilt ab dem 18. Lebensjahr die Pflicht zum Wehrersatzdienst, insofern sie sich nicht freiwillig zum Armeedienst melden.
(3) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(4) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(5) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(6) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.

§ 2 Aufgabenbereiche
(1) ZWehrersatzdienstleistende können sich entscheiden, ob sie in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ihren Dienst leisten wollen, oder aber, ob sie sich zu einem Arbeitsdienst melden.
(2) Soziale oder kulturelle Einrichtungen sind
-Krankenhäuser
-Feuerwehr
-Staatspost
-Altenheime
-Kindergärten
-Öffentliche Einrichtungen wie Museen oder Archive
-Soziale Dienste wie das Rote Kreuz
(3) Der Arbeitsdienst umfasst
-Technische Werke
-Stadtwerke
-Öffentliche auvorhaben
-Androische Staatsbahn
-sonstige Staatsfirmen
(4) Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat, die bei Widerholung mit der vorzeitigen eendigung des Dienstes, 9 Monaten Freiheitsentzug und 1000 ARW bestaft wird.
(5) Wehrersatzdienstleistende sind nach eendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für die ereiche eingesetzt werden, in denen sie tätig waren.

§ 3 esoldung
(1) Wehrersatzdienstleistende erhalten den Sold wie ihn auch die Wehrpflichtigen Soldaten erhalten.
(2) Sollten die Wehrersatzdienstleistenden zuhause wohnen, erhalten sie 0,50 ARW täglich mehr als Verpflegungs- und Kleidungsausgleich.

§ 4 Kriegsdienstverweigerung
(1) Personen die aus Gewissensgründen nach §1 (2) einen Wehrdienst ablehnen, haben einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen.
(2) Dieser Antrag sollte eine egründung beinhalten, wieso sie den Dienst an der Waffe verweigern wollen.
(3) Die Anträge sind in folgenden Fällen, nach strenger Prüfung, zu genehmigen
-religiöse Gründe (vor allem bei angehenden Priestern oder Mönchen/Nonnen)
-Verlust eines Eltern- oder Geschwisterteils durch einen Krieg
-wenn bereits zwei Geschwister Wehrdienst leisten
-Härtefälle, bei denen das Ministerium entscheidet
(4) Der Antrag wird dem Verteidigungsministerium zugeschickt.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Wehrersatzdienstleistende haben nach 3 Monaten Dienst den gleichen Eid wie Soldaten zu leisten.
(2) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und setzt die Weisung zum Wehrersatzdienst außer Kraft.