Androische Föderation

Normale Version: [Abkommen] Exekutivabkommen zwischen Andro und Bazen
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ÜBEREINKOMMEN DER REGIERUNGEN
DER FÖDERALEN REPUBLIK ANDRO UND DES GROSSHERZOGTUMS BAZEN


Artikel I
Die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Großherzogtums Bazen bekräftigen ihren Wunsch, zum Erhalt des Friedens und der Stabilität in allen dafür relevanten Fragen zu kooperieren und zu kommunizieren.

Artikel II
Sie vereinbaren daher, das Territorium und die Souveränität des jeweils anderen Staates zu achten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Staates einzumischen, wenn dies von der Regierung des anderen Staates nicht ausdrücklich gewünscht wurde. Konstruktive Kritik ist indes erlaubt und erwünscht.

Artikel III
Sie vereinbaren ferner den Austausch von Konsuln, die nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität nach den hergebrachten Regeln des Völkerrechts genießen. Die Gebäude der diplomatischen Vertretungen sind vor der Staatsgewalt des Gastgeberlandes geschützt. Im Weiteren findet das nationale Recht Anwendung.

Artikel IV
Die Regierungen drücken ihren Wunsch aus, die bilateralen Beziehungen ihrer Staaten auf lange Sicht stabil und kooperativ zu gestalten.

REICHSTAL, den 27.11.2011

Für das Großherzogtum Bazen
Karl-Theodor Alsleben
Staatsminister

Für die Föderale Republik Andro

i.A. Andrej M. Fornikow
Botschafter