Androische Föderation

Normale Version: [Vertrag] Freundschaftsvertrag mit Badoslowanien
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Grundlagen,- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Zarenreich Andro und dem Unabhängigen Staat Badoslowanien.

Artikel 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Das Zarenreich Andro und der Unabhängige Staat Badoslowanien erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
(2)Sie garantieren gegenseitig die Unantastbarkeit der Grenzen und des Territoriums des Vertragspartners.

Artikel 2 - otschaften
(1)Die Unterzeichner bekräftigen Ihren Wunsch otschafter auszutauschen, sofern Ihnen dies möglich ist.
(2)Dem jeweils anderen Vertragspartner wird ein otschaftsgebäude zur verfügung gestellt.
(3)Diplomatisches Personal genießt Immunität.

Artikel 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich in ihren internationalen eziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.

Artikel 4 - Status
(1)Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf freundlich.
(2)Der allgemeine Status ist brüderlich.

Artikel 5 - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, die gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität einzuhalten und sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

Artikel 6 - Hilfe
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre oder wirtschaftlicheHilfe zu leisten.
(2)Das Zarenreich Andro garantiert der Republik adoslawanien die Unabhängigkeit.

Artikel 7 - Kultur & Handel
(1)Die beiden Vertragsparteien beschließen die förderung des kulturellen Austauschs und des Tourismus.
(2)ürger beider Staaten können die doppelte Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Staates erlangen.
(3)Für Privatpersonen ist die Einreise in das jeweils andere Land zu erleichtern unter Rücksichtname der nationalen estimmungen.
(4)eide Staaten beschließen, den Zoll auf gewerbliche Güter nicht höher als 5% zu setzen.
(5)eide Staaten beschließen, dass private Güter unter einer Stückzahl von 5 oder unter 5kg zollfrei sind.
(6)eide Staaten kommen überein, dass auf Exportzölle verzichtet wird.

Artikel 8 - Kündigung
Der Vertrag kann nach einer zweiwöchigen Frist einseitig und mit egründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

Artikel 9 - Laufzeit
Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit

Artikel 10 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.


Für das Zarenreich Andro

Alexander J. Newski
Regent


Für den Unabhängigen Staates Badoslowanien

iljana Kopalka
Poglovica des Unabhängigen Staates Badoslowanien