Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Strafgesetzbuch (StrGB)
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Päambel
Dieses Gesetz regelt die Verbrechen die als Strafen gelten. Judikative, Legislative und Exektuive sind daran gebunden.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(a)Eine Person ist solange unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist

§ 2 Zeitliche Geltung
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafmaßnahme während der egehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei eendigung der Tat gilt.

§ 3 Geltungsraum
Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Androischen Föderation, auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, dem Hoheitsrecht der Androischen Föderation unterliegt.

§ 4 Schuldfähigkeit
Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden ewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.

§ 5 Versuch, Vorsatz
(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 6 Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 7 Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.
(2) Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.
(3) Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 8 Geldstrafe
(1) Minderschwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter erücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.

§ 9 Verlust des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Wahlgesetz.

§ 10 Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchstmaß der Inhaftierung beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß zwei Tage.
(3)Wiederholungstäter sind, wenn nicht anders angegeben, mit einer Haftstrafe zu belegen.

§ 11 Aberkennung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann nicht aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Staatsbürgerschaftsgesetz.

§ 12 Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Androischen Föderation kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

§ 13 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den estand der Androischen Föderation zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.

§ 14 Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg gegen die Androische Föderation vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Androische Föderation herbeiführt oder zu solch einem Krieg auffordert, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.

§ 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe in Höhe von 15-50 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen, mit Geldstrafe bestraft.

§ 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der evölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für estrebungen gegen den estand oder die Sicherheit der Androischen Föderation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 25 Tagen bestraft.

§ 17 Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Ministerrat der Androischen Föderation oder ein Verfassungsorgan des Staates in dieser Eigenschaft in einer, das Ansehen des Staates gefährdenden, Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für estrebungen gegen den estand der Androischen Föderation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Geldstrafe bestraft. ei mehrfacher Wiederholung sind Haftstrafen von bis zu 14 Tagen möglich.

§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.

§ 18 Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um der Androischen Föderation zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen.

§ 19 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Geldstrafe bestraft. ei Wiederholung droht eine Haftstrafe von mindestens 10 Tagen
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.

§ 20 Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.
(a)Wer zu Straftaten auffordert, wird zu einer Geldstrafe oder je nach härte der aufgeforderten Straftat mit mindestens 7 Tagen Haft bestraft.

§ 21 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen, verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 22 Landesfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur egehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23 Volksverhetzung & Verleumdung von Kriegsverbrechen
(1)Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die evölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2)Wer es durch Wort, ild, Sprache, Handlung oder eine sonstige Tätigkeit unternimmt, den Terrorangriff mit Atomwaffen durch Irkanien auf Andro herabzustufen, herunterzuspielen, zu leugnen, zu relativieren, zu verherrlichen oder in einer anderen Form zu verteidigen und gegen Andro einzusetzen, wird mit einer Geldtrafe von mindestens 5.000 ARW bestraft. ei einem mehrfachen oder besonders harten Vergehen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen verhängt werden.

§ 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) edient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, beläuft sich die Haftstrafe auf mindestens 30 Tage .

§ 24a Rowdytum
(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.

§ 25 Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 Beleidigung
Die eleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in ezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein etriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei Wiederholung oder einer besonders schweren Tat droht eine Haftstrafe von mindestens 5, höchsten 35 Tagen.

§ 30 Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen eweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe von mindestens 65 Tagen bestraft.

§ 31 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.

§ 32 Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 90 Tagen bestraft.

§ 33 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(a)In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von mindestens 5 Tagen angemessen.

§ 34 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 35 Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 36 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Wer andere Menschen auf sexuelle Weise ohne deren Einwilligung und mit physischer oder psychischer Gewalt sexuell nötigt oder belästigt, dem droht eine Geldstrafe sowie bei Wiederholung eine Haftstrafe von mindestens 15 Tagen.
(b)Sexueller Missbrauch von anderen Menschen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 60 Tagen bestraft.
©Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen oder Minderjährigen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 120 Tagen bestraft.

§ 36a Unzucht
Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda
(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische oder andere unzüchtige Schriften verbreitet, oder auf andere Art für minderjährige Personen öffentlich zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen zu erkennen.

§ 36c Förderung der Prostitution
(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.

§ 36d Glücksspiel
Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 37 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei besonderer härte der Tat oder im Wiederholungsfall drohen mindestens7 Tage Haft.

§ 38 Betrug
Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei Wiederholung drohen mindestens 5 Tage Haft.

§ 39 Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger ürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Geldstrafen von bis zu 200% des entstandenen Schadens bestraft.
(a)ei Wiederholung kann eine Haftstrafe verhängt werden.

§ 40 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 41 Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder eauftragter eines geschäftlichen etriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder eauftragten eines geschäftlichen etriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3)In beiden Fällen können Haftstrafen verhängt werden.
(4)Es gelten darüber hinaus die Regelungen der Gesetze bezüglich Korrpution und estechlichkeit.

§ 42 Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei Wiederholung droht eine Haftstrafe.

§ 43 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei besonders schweren Vergehen oder Wiederholung drohen mindestens 7 Tage Haft.

§ 44 Datenverarbeitungssabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden etrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine ehörde von wesentlicher edeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen.

§ 45 Betäubungsmittelkriminalität
Wer Rausch- oder etäubungsmittel unerlaubt besitzt, anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)ei Wiederholung können Haftstrafen von mindestens 7 Tagen verhängt werden.

§ 46 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer eugung des Rechts schuldig macht, wird aus dem Dienst entlassen.

§ 47 Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 48 Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung der Verfassung oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in ezug auf das Strafmaß.

§ 49 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage Verkündung in Kraft.
(2)Es ersetzt das Alte.


Geändert am 3.12.2012