Androische Föderation

Normale Version: [Büro] Provinzregierung der Provinz Ribir
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im zweiten Obergeschoss der Provinzverwaltung in Gischtabat hat der Präsident der Provinz sein Büro und geht seinen Amtsgeschäften nach
plant ein Gesetz zur Regelung des Führerscheinwesens in Ribir. Aufgrund der sehr ländlichen Umgebung und des schlechten Schienennetzes ist die Straße der Verkehrsträger Nummer 1 in Ribir. Praktisch jeder volljährige Ribirer besitzt eine Fahrerlaubnis und auf 1000 Einwohner kommen fast 700 Kraftfahrzeuge, die höchste Quote überhaupt in Ribir. Meist trifft man auf den ribirischen Straßen die äußerst robusten Geländewagen aus androischer Produktion an, da man mit anderen Fahrzeugen fast keine Chance zum Vorwärtskommen hat, aufgrund der extremen Straßen- und Klimaverhältnisse. Die Straße ist damit mit weiten Abstand der Hauptverkehrsträger in Ribir und insbesondere für die Versorgung der kleinen Orte und Dörfer über die Landstraßen von überragender Bedeutung.
Kein Wunder, welch große Bedeutung die Regelung dieses Rechtsgebiet für die Ribirer hat.
Übermittelt der Regierung den folgenden Vorschlag .
da das Führerscheinwesen schon auf föderaler Ebene geregelt wird, macht er sich Gedanken über die Schaffung einer Kommunalverfassung für die Provinz Ribir.
Kommunalverfassung der Provinz Ribir

§ 1. Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Kodifizierung der Grundlagen des Kommunalrechts

§ 2. Begriffsbestimmung

(1) Eine Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist eine feste, geschlossene menschliche Siedlung

§ 3. Politische Grundordnung in den Gemeinden

(1) Die politische Ordnung in den Gemeinden muss den Grundsätzen des demokratischen, republikanischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.
(2) Jede Gemeinde muss über einen auf Zeit gewählten Stadtrat verfügen, welcher die Stadtverwaltung kontrolliert.
(3) Jede Gemeinde muss über eine Stadtverwaltung verfügen, welche die kommunale Grundversorgung sicherstellt.
(4) Von § 3, (2) kann abgewichen werden, wenn anstelle des Stadtrates eine Versammlung aller Gemeindebürger tritt.

§ 4. Der Stadtrat

(1) Die Stadträte sind die kommunale Vertretungen aller Bürger einer Gemeinde.
(2) Die Stadträte müssen alle vier Jahre neugewählt werden.
(3) Das Wahlrecht richtet sich nach dem föderalen Wahlgesetz.
(4) Die Stadträte beschließt über alle Angelegenheiten, welche, gemäß den gesetzlichen Regelungen, in seinem Kompetenzbereich fallen.
(5) Die Stadträte kontrollieren die Stadtverwaltung.

§ 5. Der Bürgermeister

(1) Die Bürgermeister werden alle vier Jahre von allen Gemeindebürger in freier, allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Bürgermeister stehen der Stadtverwaltung vor, üben die Rechts- und Fachaufsicht über ihr aus und sind ihr weisungsbefugt.
(3) Die Bürgermeister vertreten ihre Gemeinde nach innen und außen.
(4) Die Bürgermeister sind an den Weisungen und Beschüssen der Stadträte gebunden.

§ 6. Die Stadtverwaltung


(1) Aufgabe der Stadtverwaltung ist es die kommunale Nahversorgung aller Gemeindebürger sicherzustellen.
(2) Unter der kommunalen Nahversorgung fällt insbesondere die Versorgung aller Gemeindebürger mit Strom, Gas, Wasser und Elektrizität.
(3) Des weiteren hat jede Stadtverwaltung ein Bürgeramt zu unterhalten zur Sicherstellung der bürgernahen Verwaltungstätigkeit.
(4) Näheres wird durch Uka des Provinzpräsidenten bestimmt

§ 7. Die Gemeindefinanzen

(1) Zur Sicherstellung der ihr anvertrauten Aufgaben erhalten alle Gemeinden einen finanziellen Zuschuß aus Mitteln der Provinz, welcher sich nach der Zahl der Gemeindeeinwohner mit Hauptwohnsitz richtet.
(2) Jede Gemeinde ist befugt auf ausgewählte Verbrauchsgüter eine Abgabe zu erheben.
(3) Näheres wird durch Uka des Provinzpräsidenten bestimmt.

§ 8. Volksbeteiligung

(1) Die Bürgerschaft der Gemeinden hat das Recht sich direkt im Wege des Volksbegehrens an den Stadtrat zu wenden.
(2) Ein erfolgreiches Volksbegehren bindet alle kommunale Gewalt
(3) Um ein Volksbegehren zur Abstimmung zu bringen, müssen mindestens 5% aller Bürger einer Gemeinde ihre Unterstützung zu diesem Begehren per Unterschrift bekundet haben.
(4) Ein Volksbegehren gilt als erfolgreich, wenn sich an einer Volksabstimmung mindestens 30% der Abstimmungsberechtigten beteiligen und mindestens 50% aller Abstimmenden sich für das Volksbegehren ausgesprochen haben.
(5) Volksbegehren, welche die Finanzstabilität von Kommunen in erheblichen Umfang, oder nachhaltig gefährden sind unzulässig.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Provinz Ribir in Kraft.
Sehr geehrter Herr Daroskow,

ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie kein Recht haben diese Position zu besetzen und dass damit das Gesetz nicht gültig ist.
läßt Podpolkownik Makarow zu sich bestellen
SimOff
du bist immer noch nicht Provinzpräsident. Erst muss der Provinzrat dich wählen.
SimOff
Gut, jetzt habe ich es in Provinzregierung geändert
er wird aufgrund der Einladung vorgelassen, da nimmt er Haltung an und salutiert

Towarisch General, Podpolkownik Makarow meldet sich wie Befohlen!
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