Androische Föderation

Normale Version: Modernisierung der Infrastruktur
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Weisung zum Ausbau der Infrastruktur

§1. Strom, Gas und Telekommunikation
(1) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu ein Stromnetz zu errichten, dass alle Haushalte Andros mit Energie versorgt.
(2) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu die Versorgung jedes Haushaltes mit Gas oder Heizöl zu gewährleisten.
(3) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu jeden Haushalt mit der Möglichkeit der Telekommunikation auszustatten. Wenn dies nicht über Telefonkabel erreichbar ist, werden Satelliten eingesetzt.
(4) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu die Städte Sumgait, Gori, Koskow, Petrograd, Jakowgrad, Dwinsk, Chabalinsk, Bolowsk, Port Alexejew, Pelagijewsk mit einem Hochgeschwindigkeits-Internetanschluss auszustatten. Desweiteren muss jeder Haushalt die Möglichkeit haben einen Internetanschluss zu besitzen.

§2. Flugplätze
(1) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu jeden Ort über 20.000 Einwohnern nördlich des 65. Breitengrades mit einem Flugplatz für kleine bis mittlere Flugzeuge auszustatten.
(2) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu jeden Ort unter 20.000 Einwohnern nördlich des 65. Breitengrades entweder mit einem Flugplatz oder einem Hubschrauberlandeplatz auszustatten.

§3. Straßen und Schienen
(1) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu die Bauvorhaben mit den Aktenzeichen AkZ #1445-1454 vollständig durchzuführen.
(2) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu den Provinzen Almachistan und Ribir für infrastrukturelle Baumaßnahmen jeweils einabrufbares Budget von 1 Mrd. ARW zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu der Provinz Mostowskaja für infrastrukturelle Baumaßnahmen ein abrufbares Budget von 500.000.000 ARW zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Regierung der Föderalen Republik Andro verpflichtet sich dazu den Provinzen Korgowska und Wiltuwija für infrastrukturelle Baumaßnahmen jeweils einabrufbares Budget von 350.000.000 ARW zur Verfügung zu stellen.

§4. Wehrersatzdienstleistende
(1) Mit dieser Weisung dürfen maximal 2/3 aller Wehrersatzdienstleistenden als Arbeitskräfte für die in §1 und §2 genannten Bauvorhaben verpflichtet werden.
(2) Diese Regelung wird bei Fertigstellung oder Abbruch der Bauvorhaben ungültig.

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