Androische Föderation

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Diplomatiegesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Status von Diplomaten, Botschaftern, Gesandten und anderen diplomatischen Vertretern anderer Länder in Andro

§ 1 Agrément
(1) Ein Staat der zu Andro diplomatischen Kontakt aufnehmen will und dazu einen Diplomaten nach Andro entsendet, muss zuerst ein Agrément an Andro verfassen, indem der zu endsendende Diplomat genannt wird.
(2) Das Agrément wird vom Außenminister entgegengenommen und durch den Ministerpräsidenten bestätigt oder abgelehnt.
(3) Hat Andro das Agrément angenommen, gilt der Diplomat als "persona grata", und kann dementsprechend akkreditiert werden.
(4) Andro kann das Agrément auch verweigern, worauf der entsendende Staat einen neuen Diplomaten benennen muss.

§ 2 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung beglaubigt Andro, dass der Diplomat des entsendeten Staate als Botschafter oder Diplomat mit der völkerrechtlichen Bevollmächtigung eben jenes arbeiten kann.
(2) Er erlangt mit der Akkreditierung die diplomatische Immunität.
(3) Die Akkreditierung nimmt der Ministerpräsident oder ein Stellvertreter entgegen und bestätigt diese.
(4) Eine Akkreditierung kann auch wieder durch den Ministerpräsidenten entzogen werden und der Diplomat zur "person non grata" (unerwünschte Person) erklärt werden. Er ist ab diesem Zeitpunkt kein Diplomat des corps diplomatique mehr.

§ 3 Corps Diplomatique (CD)
(1) Jeder akkreditierte oder beglaubigte Diplomat eines anderen Staates gehört dem Corps Diplomatique an.
(2) Die Abkürzung lautet CD. Sie ist auf allen Fahrzeugen der Diplomaten anzubringen.
(3) Mitglieder des CD genießen Diplomatische Immunität.
(4) Sie genießen vollste Freizügigkeit im Land, wie sie laut Gesetz und Verfassung gegeben ist.

§ 4 Diplomatische Immunität
(1) Diplomatische Immunität genießen alle Personen des CD, sowie alle eingereisten Staatsoberhäupter und Regierungschefs souveräner Staaten, die sich offiziel angemeldet haben.
(2) Diese wären:
-Immunität vor dem Gesetz
-Immunität vor polizeilicher Gewalt
-Immunität vor Verhaftungen
-Immunität vor juristischen Aktionen
-Immunität vor Auslieferung
(3) Die Immunität kann nur durch Entzug der Akkreditierung verloren werden.
(4) Dies geschiet unter Absprache mit dem Entsenderstaat.
(5) In schwerwiegenden Fällen, wie z.B. Mord oder wiederholtes Vergehen gegen die Gesetze Andros, kann die Entziehung der Akkreditierung auch ohne die Zustimmung des Entsenderstaates geschenen.

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als deren Grund und Boden.
(2) Auf ihnen gelten sowohl die Gesetze Andros auch auch derer des Entsenderstaates.
(3) Andro stellt den Staaten Gelände und Gebäude als Botschaften bereit.
(4) Botschaften haben für ihr eigenes Personal und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Dennoch können sie androische Staatsbürger beschäftigen.
(5) In Fällen der nationalen Sicherheit können auch Polizisten aus Andro zur Bewachung bereitgestellt werden.
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt. Der Leiter eines Konsulates, der Konsul, gilt nicht als Mitglied des CD.

§ 6 Persona non grata
(1) Persona non grata sind Personen, die in Andro unerwünscht sind.
(2) Dies können Diplomaten, aber auch Politiker oder Zivilisten und Militärs aus anderen Ländern sein.
(3) Persona non grata haben keine Einreiseerlaubnis und müssen das Land verlassen.
(4) Das Außenministerium führt eine Liste der unerwünschten Personen und kann, neben dem Ministerpräsidenten Personen auf die Liste setzen oder aber diese von dieser streichen. Die Duma kann dagegen Einspruch erheben.
(5) Sollten unerwünschte Personen in Andro illegal einreisen, so gilt dies als Straftat.
(6) Gründe für den Status der persona non grata sind
-Kriegsverbrechen
-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
-Kriminalität
-Terrorismus
-Verstoß gegen die Gesetze Andros

§ 7 Diplomatisches Korps Andro (DKA)
(1) Im Gegensatz zum corps diplomatique besteht das Diplomatische Korps Andros aus den Diplomaten Andros in anderen Ländern.
(2) Das DKA befindet sich im Außenministerium.
(3) Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(4) Das DKA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(5) Das DKA leitet Weisungen des Außenministeriums an die Diplomaten weiter.
(6) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§ 8 Diplomatische Verträge/Internationale Organisationen
(1) Die Regierung kann Verträge mit anderen Staaten oder Organisationen eingehen, muss diese aber von der absoluten Dumamehrheit bestätigen lassen.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen benötigt eine Volksabstimmung.

§ 9 Exekutivabkommen
(1)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat die Möglichkeit mit anderen Staaten oder Regierungen Exekutivabkommen bzw. völkerrechtliche Abkommen einzugehen, ohne diese von der Duma ratifizieren zu lassen.
(2)Die Duma muss die Abkommen dann ratifizieren, wenn größere Geldsummen für den Vertrag oder deren Inhalt zur Umsetzung benötigt werden, die die Mittel des Ministerpräsidialamtes und bzw. oder des Außenministeriums übersteigen.
(3)Es ist der Regierung gestattet über diese Abkommen Vertreter oder Konsule der Föderalen Republik in die Gastländer zu entsenden oder zu empfangen, die jedoch nicht den Status von Botschaftern genießen dürfen.
(4)Die bereitgestellten Vertretungen dürfen keine Botschaften beherbergen und sind auch kein exterritoriales Gebiet.


§ 10 Sonstiges
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das Alte.

Wasche Kolega,

die DPA schlägt vor, dass Diplomatiegesetz zu überarbeiten.
Eine wichtige Neuerung ist der Abschnitt mit den Exekutivabkommen, die die Regierung ohne Einwilligung der Duma tätigen kann, die jedoch keine völkerrechtliche Bindung inne haben. Dies soll den außenpolitischen Spielraum der Regierung erweitern und verbessern.
Zudem soll es künftig allein der Regierugn obliegen, wen sie als Diplomaten oder Botschafter ernennt oder entlässt. Die Duma hat hier nur noch Einspruchs und kein Zustimmungsrecht mehr.

Bei dem Abschnitt über die persona non grata wurden folgende Bereiche gestrichen:
-Politisch radikal
-Antidemokratisch
-Anarchismus

Wir erachten eine mögluche andere politische Einstellung nicht als Grund für eine Aufhebung des diplomatischen Status, da dies auch Vertreter aus Monarchien oder anderen möglichen autoritäten Staatsformen treffen könnte.

Danke.
Meinungen?
Ich bin nicht ganz einverstanden mit dem Punkt, dass die Akkreditierung nur bei wiederholtem Verstoß gegen die Gesetze ohne Einwilligung des Entsederstaates aufgehoben werden darf. Meiner Meinung nach sollten wir jemanden, der gegen die Gesetze Andros verstößt, auch juristisch belangen dürfen, selbst wenn es ein Diplomat ist.
Aber dieses Bedenken wird wohl mit Verweis auf die diplomatischen Kontakte und das Entgegenkommen für andere Staaten abgewiesen. Eher ein Gedankenanstoß
Die diplomatische Immunität reicht sehr weit. Ein Diplomat der einen Mord auf offener Straße begeht, werden wir sicher festhalten, jemanden der aber wegen Drunkenheit am Steuer auffällt, wird vllt. erst bei seinem 10 Vergehen freundlichst heimgesendet.
Die meisten Staaten sorgen wohl für ein höfliches Benehmen ihrer Gesandten.
Nun?
Diplomatiegesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Status von Diplomaten, Botschaftern, Gesandten und anderen diplomatischen Vertretern anderer Länder in Andro

§ 1 Agrément
(1) Ein Staat der zu Andro diplomatischen Kontakt aufnehmen will und dazu einen Diplomaten nach Andro entsendet, muss zuerst ein Agrément an Andro verfassen, indem der zu endsendende Diplomat genannt wird.
(2) Das Agrément wird vom Außenminister entgegengenommen und durch den Ministerpräsidenten bestätigt oder abgelehnt.
(3) Hat Andro das Agrément angenommen, gilt der Diplomat als "persona grata", und kann dementsprechend akkreditiert werden.
(4) Andro kann das Agrément auch verweigern, worauf der entsendende Staat einen neuen Diplomaten benennen muss.

§ 2 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung beglaubigt Andro, dass der Diplomat des entsendeten Staate als Botschafter oder Diplomat mit der völkerrechtlichen Bevollmächtigung eben jenes arbeiten kann.
(2) Er erlangt mit der Akkreditierung die diplomatische Immunität.
(3) Die Akkreditierung nimmt der Ministerpräsident oder ein Stellvertreter entgegen und bestätigt diese.
(4) Eine Akkreditierung kann auch wieder durch den Ministerpräsidenten entzogen werden und der Diplomat zur "person non grata" (unerwünschte Person) erklärt werden. Er ist ab diesem Zeitpunkt kein Diplomat des corps diplomatique mehr.

§ 3 Corps Diplomatique (CD)
(1) Jeder akkreditierte oder beglaubigte Diplomat eines anderen Staates gehört dem Corps Diplomatique an.
(2) Die Abkürzung lautet CD. Sie ist auf allen Fahrzeugen der Diplomaten anzubringen.
(3) Mitglieder des CD genießen Diplomatische Immunität.
(4) Sie genießen vollste Freizügigkeit im Land, wie sie laut Gesetz und Verfassung gegeben ist.

§ 4 Diplomatische Immunität
(1) Diplomatische Immunität genießen alle Personen des CD, sowie alle eingereisten Staatsoberhäupter und Regierungschefs souveräner Staaten, die sich offiziel angemeldet haben.
(2) Diese wären:
-Immunität vor dem Gesetz
-Immunität vor polizeilicher Gewalt
-Immunität vor Verhaftungen
-Immunität vor juristischen Aktionen
-Immunität vor Auslieferung
(3) Die Immunität kann nur durch Entzug der Akkreditierung verloren werden.
(4) Dies geschiet unter Absprache mit dem Entsenderstaat.
(5) In schwerwiegenden Fällen, wie z.B. Mord oder wiederholtes Vergehen gegen die Gesetze Andros, kann die Entziehung der Akkreditierung auch ohne die Zustimmung des Entsenderstaates geschenen.

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden.

(2) Auf ihnen gelten sowohl die Gesetze Andros auch auch derer des Entsenderstaates.
(3) Andro stellt den Staaten Gelände und Gebäude als Botschaften bereit.
(4) Botschaften haben für ihr eigenes Personal und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Dennoch können sie androische Staatsbürger beschäftigen.
(5) In Fällen der nationalen Sicherheit können auch Polizisten aus Andro zur Bewachung bereitgestellt werden.
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt. Der Leiter eines Konsulates, der Konsul, gilt nicht als Mitglied des CD.

§ 6 Persona non grata
(1) Persona non grata sind Personen, die in Andro unerwünscht sind.
(2) Dies können Diplomaten, aber auch Politiker oder Zivilisten und Militärs aus anderen Ländern sein.
(3) Persona non grata haben keine Einreiseerlaubnis und müssen das Land verlassen.
(4) Das Außenministerium führt eine Liste der unerwünschten Personen und kann, neben dem Ministerpräsidenten Personen auf die Liste setzen oder aber diese von dieser streichen. Die Duma kann dagegen Einspruch erheben.
(5) Sollten unerwünschte Personen in Andro illegal einreisen, so gilt dies als Straftat.
(6) Gründe für den Status der persona non grata sind
-Kriegsverbrechen
-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
-Kriminalität
-Terrorismus
-Verstoß gegen die Gesetze Andros

§ 7 Diplomatisches Korps Andro (DKA)
(1) Im Gegensatz zum corps diplomatique besteht das Diplomatische Korps Andros aus den Diplomaten Andros in anderen Ländern.
(2) Das DKA befindet sich im Außenministerium.
(3) Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(4) Das DKA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(5) Das DKA leitet Weisungen des Außenministeriums an die Diplomaten weiter.
(6) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§ 8 Diplomatische Verträge/Internationale Organisationen
(1) Die Regierung kann Verträge mit anderen Staaten oder Organisationen eingehen, muss diese aber von der absoluten Dumamehrheit bestätigen lassen.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen benötigt eine Volksabstimmung.

§ 9 Exekutivabkommen
(1)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat die Möglichkeit mit anderen Staaten oder Regierungen Exekutivabkommen bzw. völkerrechtliche Abkommen einzugehen, ohne diese von der Duma ratifizieren zu lassen.
(2)Die Duma muss die Abkommen dann ratifizieren, wenn größere Geldsummen für den Vertrag oder deren Inhalt zur Umsetzung benötigt werden, die die Mittel des Ministerpräsidialamtes und bzw. oder des Außenministeriums übersteigen.
(3)Es ist der Regierung gestattet über diese Abkommen Vertreter oder Konsule der Föderalen Republik in die Gastländer zu entsenden oder zu empfangen, die jedoch nicht den Status von Botschaftern genießen dürfen.
(4)Die bereitgestellten Vertretungen dürfen keine Botschaften beherbergen und sind auch kein exterritoriales Gebiet.


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(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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§5 1. wurde noch geändert.
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