Androische Föderation

Normale Version: [Grundlagenvertrag] Föderale Republik Andro - Tengoku Kyowaku
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Grundlagenvertrag

Zwischen der Republik Andro
und
dem Téngóku Kyówakoku.

Artikel 1 - Gegenseitige Anerkennung
a) Die Republik Andro und und das Téngóku Kyówakoku erkennen im vollen Umfange die politische Souveränität des Vertragspartners an und verpflichten sich gleichsam zur Wahrung der gegenseitigen Grenzen und somit des jeweiligen Hoheitsgebietes.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku verständigen sich gemäß Artikel 1/a) darauf, keinerlei militärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem oder gegen das Hoheitsgebiet des Vertragspartners durchzuführen, oder in irgendeiner Form Ansprüche auf besagte Gebiete zu erheben.

Artikel 2 - Grundlegende Beziehungen
a) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku einigen sich auf die Aufnahme grundlegender, diplomatischer Beziehungen zueinander.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku verpflichten sich im Zuge des Artikel 2/a) dazu, eventuelle Konfliktsituationen untereinander auf friedlichem, diplomatischem Wege zu lösen und auf den Einsatz jedweder militärischer Mittel zu verzichten.
c) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku sichern sich die Möglichkeit des gegenseitigen Unterhalts eines Konsulats oder einer permanenten Botschaft auf dem jeweiligen Hoheitsgebiets des Vertragspartners zu.

Artikel 3 - Status der Staatsbürger
a) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku sichern sich die Wahrung der Rechte der Staatsbürger des Vertragspartner auf dem jeweils eigenem Hoheitsgebiet zu.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku einigen sich gemäß Artikel 3/a) darauf, dass eine Einreise der Staatsbürger des jeweiligen Vertragspartner auf das eigene Hoheitsgebiet ohne Erteilung eines Visums möglich ist.
c) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku kommen überein, strafrechtlich gesuchte Staatsbürgers des Vertragspartners auf dessen Wunsch hin an diesen auszuliefern, auf das dem betreffenden Staatsbürger vor einem heimischen Gericht der Prozess gemacht werden kann. Die Auslieferung erfolgt nur, wenn dem Verdächtigten weder Tod noch Folter drohen.
d) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku kommen überein, dass gemäß Artikel 3/c) im jeweiligen Hoheitsgebiets des Vertragspartners straffällig gewordene Staatsbürger auch vor dem zuständigen Gerichtshof des Vertragspartners gestellt werden können.

Artikel 4 - Abschließende Bestimmungen
a) Dieser Grundlagenvertrag ist zeitlich unbegrenzt und behält bis zur Aufkündigung durch einen oder beide Vertragspartner seine Gültigkeit.
b) Dieser Grundlagenvertrag kann als Basis zu weiterführende Verträgen erachtet werden.
c) Dieser Grundlagenvertrag kann gemäß Artikel 4/a) mit einer Frist binnen 4 Wochen (RL) ohne Angaben von Gründen von einem oder beiden Vertragspartnern aufgekündigt werden.
d) Dieser Grundlagenvertrag erwirbt mit Unterzeichnung seine Gültigkeit.