Androische Föderation

Normale Version: Vorschlag aus Neunseenland
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Werte Exzellenzen,

verzeihen Sie mir die lange Zeit des Wartens auf eine Nachricht aus Neunseenland. Langes Warten bedeutet für uns nicht Vergessen und heute möchten wir Ihnen wie auf unserem letzten Treffen vereinbart, einen Vorschlag für ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten übermitteln.

Ich freue mich auf ihre Überarbeitungsvorschläge und stehe Ihnen für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen mich über das Aussenministerium in Seastad, Neunseenland.

Zitat:
Die Föderale Republik Andro
und die
Republik Neunseenland
schließen folgendes
Abkommen über diplomatische Anerkennung und Zusammenarbeit


Präambel

Zur internationalen Zusammenarbeit und zur gegenseitigen und gemeinsamen Entwicklung beider Länder, vereinbaren die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland die Regelungen dieses Abkommens.


Abschnitt I - Die diplomatische Anerkennung und Wahrung der Souveränität

§ 1 - Die diplomatische Anerkennung

(1) Die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland erkennen sich gegenseitig als unabhängige Staaten an und nehmen auf dieser Grundlage diplomatische Beziehungen auf.

§ 2 - Die Wahrung der Souveränität

(1) Beide vertragsschließende Staaten erkennen die staatliche Souveränität des jeweiligen Vertragspartners im vollen Umfang an.

(2) Insbesondere verpflichten sich die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland dazu, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des jeweiligen Partners einzumischen.

(3) Beide Staaten unterlassen jede Handlung, die dazu geeignet ist, die souveräne Entwicklung des Vertragspartners zu stören.

(4) Beide Staaten unterlassen jede nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen den Vertragspartner.


Abschnitt II - Einrichtung von Botschaften

§ 3 - Die Einrichtung von Botschaften

(1) In beiden Ländern werden Botschaften des jeweiligen Vertragspartners eingerichtet. Beide vertragsschließende Staaten benennen einen Botschafter, der als offizieller Ansprechpartner auftritt.

(2) In den Botschaften kann sich das jeweilige Gastland frei darstellen und so die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen des Gastgeberlandes informieren. Sie dienen als Anlaufstelle für den offiziellen Austausch von Informationen. Insbesondere stellen sich die Gastländer in den Bereichen Kultur, Tourismus, Wirtschaft und Politik vor.

(3) Die Freiheit der Darstellung findet ihre Grenzen im Sinne des § 2 dieses Abkommens.

(4) Die vertragsschließenden Staaten verpflichten sich die jeweiligen Botschaften des Partnerlandes durch geeignete Maßnahmen zu schützen.


Abschnitt III - Grundsätze der internationalen Sicherheit und Zusammenarbeit

§ 4 - Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit

(1) Beide Länder betrachten die Sicherheit des Vertragspartners, seines Gebietes und seiner Bürger als unabänderliches Gut.

(2) Die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland vereinbaren im Falle politischer Auseinandersetzungen untereinander, auf den Einsatz militärischer Gewalt zu verzichten.

(3) Zur Schlichtung von Auseinandersetzungen können beide Vertragspartner eine zu benennende dritte Partei, einen Staat oder eine Organisation zur Konfliktlösung hinzuziehen.


Abschnitt IV - Die verkehrstechnische Anbindung beider Staaten

§ 5 - Die Einrichtung von Flugverbindungen

(1) Zwischen den Hauptstädten werden regelmäßige Flugverbindungen eingerichtet.

(2) Die jeweiligen zuständigen Behörden erteilen auf Antrag einer nationalen Luftfahrtgesellschaft des Partnerlandes nach wohlwollender Prüfung eine Genehmigung zum Anflug und Nutzung der Verkehrsflughäfen.


Abschnitt V - Die Freizügigkeit zwischen beiden Staaten

§6 - Die Freizügigkeit für Bürgerinnen und Bürger

(1) Bürgerinnen und Bürger beider Vertragspartner genießen in beiden Ländern Freizügigkeit. Diese Freizügigkeit umfasst die Einreise, den Aufenthalt und die Bewegungsfreiheit.

(2) Abschnitt (1) kann nur durch etwaige nationale Gesetze oder nationale Gesetzmäßigkeiten, entsprechend der Verfassungen der beiden vertragsschließenden Parteien eingeschränkt werden.

(3) Die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland wirken darauf hin, daß sich ihre Bürgerinnen und Bürger im Gastgeberland jeweils an die Gesetze, Gebräuche und Sitten halten.

(4) Personen, die im Gastgeberland gegen die Gesetze, Gebräuche oder Sitten verstoßen, können von den Landesbehörden des Landes verwiesen werden. Die Föderale Republik Andro und die Republik Neunseenland vereinbaren, in diesem Falle den entsprechenden Bürger gegenseitig zu melden.


Abschnitt VI - Schlußbestimmungen

§ 7 - Das Inkrafttreten dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem es von den vertretungsberechtigten Repräsentanten beider Staaten unterzeichnet wurde.

(2) Die Regelungen dieses Abkommen schliessen sämtliche Gebiete oder Teilgebiete beider Partner ein.

§ 8 - Die Dauer dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt unbefristet bis zu dem Tag, an dem ein weiteres Abkommen die Vereinbarungen dieses Abkommens ersetzt oder ändert. Hierbei kann dieses Abkommen teilweise oder ganz geändert und durch neue Regelungen ersetzt werden.

(2) Beide Länder können dieses Abkommen einseitig oder in beidseitigem Übereinkommen auflösen. Vor diesem Schritt sollen beide Länder über die Gründe darüber beraten und sich gegenseitig informieren.
Vielen Dank für eure Nachricht Exzellenz. Wir werden dies der neuen Duma nach den Wahlen vorlegen, doch denke ich, wird das sicher angenommen. Das ganze kann nich ca. 1-2 Wochen dauern. Wir haben gerade Wahlen.
setzt ein Antwortschreiben auf