Androische Föderation

Normale Version: [Abstimmung] Etatismusgesetz
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Zitat: Etatismusgesetz

§1. Allgemeines
(1)Die Firmen die in diesem Gesetz aufgelistet sind, gelten als Staatsbetriebe.
(2)Sie sind, solange sie in diesem Gesetz stehen, nicht zu privatisieren.
(3)Alle Firmen in diesem Gesetz werden vom Wirtschaftsministerium in Oberaufsicht verwaltet.
(4)Der Staat behält sich vor, Firmen zu gründen.


§2. Firmen
(1)Folgende Firmen gelten als Staatsbetriebe
-Androische Staatsbahn (ASB)
-Ölkombinat "Gazolinsk" (ÖKG)
-Kaiserliche Staatsbank Andros (KSBA)
-Androische Staatspost (ASP)
(2)Firmen die hier nicht aufgelistet sind, sich aber im Staatsbesitz befinden, können privatisiert werden.
(3)Die Mitarbeiter der Staatsbetriebe gelten allesamt als Staatsbeamte.

§3. Finanzen
(1)Die Einnahmen der Firmen kommen nur ihren Mitarbeiten zugute.
(2)Der Staat muss, im Falle eines Umsatzrückgangs, die Unkosten übernehmen.
(3)Steigt der Gewinn der Unternehmen an, so sind 50% davon an den Staat abzutragen.
(4)Die Unternehmen dienen dazu, Devisen anzulegen und zu beschaffen.
(5)Staatsbetriebe dienen zur steuerlichen Entlasstung der Bürger.

§4. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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