Androische Föderation

Normale Version: [Abstimmung] Wahlgesetz
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Zitat:Wahlgesetz

§1.Präambel
(1)Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und Wahlsystem im gesamten Reich auf allen Ebenen.

§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle drei Monate Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden an die Wahlurne per PN gesendet.
(d)Wahlzettel sind ungültig, wenn sie die Anzahl der Stimmen überschreitet oder sonst wie verändert wurden. Es sind die vorgegebenen Wahlzettel zu verwenden.

§3. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.


§4. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in das Unterhaus erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Das Unterhaus hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Unterhauses zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind im Unterhaus möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die schwächste Partei. Gibt es zwei gleichschwache Partein an die, die die jüngste ist.

§5. Volksabstimmungen
(1)Volksabstimmungen sind gemäß der Verfassungen nötig.
(2)Volksabstimmungen werden von der Regierung durchgeführt.
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.

§6. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Stimen sie mit

ja
nein
enthaltung

Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit
68x ja
angenommen