Androische Föderation

Normale Version: [alt]Geschäftsordnung
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Zitat: Geschäftsordnung des Unterhaues (GO)


§1. Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus und hält eine Eröffnungsrede.
(2)Er sitzt dem Unterhauspräsidenten der letzen Legislaturperiode bei, der die erste Sitzung leitet.
(3)In der konstituierenden Sitzung werden Unterhauspräsident, Vizeunterhauspräsident und der Premierminister in der folgenden Reihenfolge gewählt:
1. Wahl des Unterhauspräsident
2. Wahl des Vizeunterhauspräsident
3. Wahl des Premierminister
(4)Die Partei mit den meisten Wählerstimmen stellt den Unterhauspräsiden, sie kann darüber hinaus aber nicht den Vizeunterhauspräsiden stellen.
(5)Sollten zwei Parteien gleich viele Wählerstimmen haben, so entscheidet die absolute Mehrheit über den Unterhauspräsidenten.
(6)Sollte die Partei mit den meisten Wählerstimmen nicht den UHP stellen wollen oder können, so kann dies auch eine andere Partei tun.


§2 Anträge

(1) Anträge sind mit [Antrag] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind im Büro des Unterhauspräsiden einzureichen.
(3) Der Antrag wird vom UHP geprüft und zur Aussprache freigegeben.
(4) Bei förmlichen Bedenken hat der UHP die Möglichkeit den Antrag vorerst abzulehnen und den Abgeordneten zur Formkorrektur aufzufordern.
(5) Die Ablehnung eines Antrags aus politischer Motivation heraus ist nicht zulässig.
(6) Folgende Musteranträge sind vorhanden und einzuhalten bei der Erstellung:

Zitat:Ich, XY, beantragt die [Aussprache]/[Abstimmung] über ABC

ggf. Gesetzesentwurf


Zitat: "Name des Gesetzes"

§1. Präamel
(1)"Zweck des Gesetzes"
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§2. "Thema"
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Zitat:"Name des Gesetzeskatalogs"

§1. "Präambel"
(1)"Zweck des Katalogs"
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Abschnitt I: "Erster Abschnitt des Kataloges

§1. "Erster Paragraph des Abschnittes"
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Abschnitt II:...

§1. ...
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§3 Aussprachen

(1) Aussprachen sind mit [Aussprache] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind nach der Antragsprüfung vom Unterhauspräsiden zu eröffnen.
(3) Aussprachen dienen zur Diskussion über den Antrag.
(4) Aussprachen haben mindestens 24 Stunden offen zu bleiben.
(5) Die Maximaldauer einer Aussprache beträgt 14 Tage.
(6)Sonstige Belange sind mit [Sonstiges] zu kennzeichnen.


§4 Abstimmungen

(1) Abstimmungen sind mit [Abstimmung] zu kennzeichnen.
(2) Abstimmungen sind nach Schließung der Aussprache vom Unterhauspräsiden zu eröffnen.
(3) Abstimmungen dauern 72 Stunden.
(4) Nach diesen 72 Stunden ist die Abstimmung unabhängig von den abgegebenen Stimmen vom UHP zu beenden.
(5) Wenn eine Mehrheit für einen Vorschlag erreicht wurde, ist die Abstimmung zu beenden und zu schließen. Die Mehrheiten regelt die Verfassung oder ein Reichsgesetz.
(6) Diskussionsbeiträge, oder Beiträge die keine Stimmabgabe darstellen sind untersagt.
(7) Bei Zuwiderhandlung drohen Verwarnungen, oder Rederechtsentzug.
(8) Näheres regelt der §5 “Unterhauspräsiden”.
(9)Der Unterhauspräsiden und der Premierminister benötigen die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen.
Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht so muss die Wahl erneut stattfinden. Wird diese auch im 2. Wahlgang nicht erreicht, so zählt im 3. Wahlgang die relative Mehrheit.


§5 Unterhauspräsiden (UHP)

(1) Der Unterhauspräsiden ist der Präsident des Unterhauses.
(2) Er eröffnet Aussprachen und schließt sie.
(3) Er bearbeitet Anträge.
(4) Der UHP eröffnet und schließt Abstimmungen.
(5) Er besitzt Haus und Polizeirecht.
(6) Der UHP leitet die Aussprachen.
(7) Er achtet auf die Wahrung der Form, des Verhaltens und der Sachlichkeit im Unterhaus.
(8) Sollte ein Abgeordneter die in Abs. 7 erwähnten Dinge nicht befolgen und mißachten hat der UHP die Möglichkeiten Verwarnungen zu erteilen.
(9) Nach drei Verwarnungen innerhalb einer Aussprache und darüber hinaus gegeben kann der UHP dem betreffenden Abgeordneten das Rede und Stimmrecht für die Dauer von zunächst 24 Stunden entziehen.
(10) Weitere Maßnahmen, wie die Verlängerung der Rede und Stimmrechtssperre obliegen seiner Majestät.
(11) Sollte sich ein Abgeordneter gegen die ihn verhangenden Maßnahmen wehren, oder sie mißachten hat der UHP die Möglichkeit Haus und Polizeirecht anzuwenden.
(12) Der UHP muss Mitglied des Unterhauses sein.
(13) In Abwesenheit des Unterhauspräsidenten leitet sein gewählter Stellvertreter das Amt des UHP.


§6 Unterhausabgeordnete

(1) Unterhausabgeordnete sind jene, die im Unterhaus sitzen.
(2) Sie besitzen Rede und Stimmrecht, soweit ihnen dieses nicht entzogen wurde.
(3) Unterhausabgeordnete besitzen Immunität vor dem Gesetz.
(4) Das Unterhaus kann mit einer 2/3 Mehrheit der Abgeordneten einem Abgeordneten dieses Immunitätsrecht bei einer vorliegenden Anklage, oder Ermittlungen entziehen.
(5) Ein Abgeordneter kann einem anderen Abgeordneten des Unterhauses seine Stimmen für unbestimmte Zeit übertragen, sollte er aus gegebenen Anlass an den Sitzungen nicht teilnehmen können. Dies ist dem Unterhauspräsiden oder seinem Stellvertreter unter "Anträge" mitzuteilen.
(6)Fehlt ein Abgeordneter unangekündigt länger als zwei Wochen so verfällt seine Stimme und sie ist als Rücktritt anzusehen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht möglich. Ein Abgeordneter hat sich beim Unterhauspräsiden oder dessen Stellvertreter unter "Antäge" abzumelden.
(7)Ein Abgeordneter ist verpflichtet an der Arbeit des Unterhauses teilzunehmen. Kommt er diesem nicht nach, und wenn er aktiv und öffentlich die Arbeit boykottiert, so ist ein Amtsenthebungsverfahren durch den Unterhauspräsiden einzuleiten.
(8)Sobald die Möglichkeit einer 2/3 Mehrheit aller Abgeordneten durch Vakanz der Sitze nicht mehr gegeben ist, so sollte der Zar, nachdem das Unterhaus über eine Neuwahl abgestimmt hat, um eine Auflösung des Unterhauses gebeten werden.


§7 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist möglich.
(2) Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten von Nöten.

§8 Sonstiges

(1)Der Zar, der Oberhauspräsident und dessen Stellvertreter, und die gesamte Reichsregierung haben im Unterhaus Rederecht.
(2)In (1) nicht genannte Personen müssen es beim Präsidium beantragen.
(3)Das Rederecht ist nur einmal pro Aussprache gültig. Für jede neue muss es erneut beantragt werden.

§9 Gültigkeit
(1)Die GO tritt mit Verkündung des Unterhauspräsidenten in Kraft.

Pawel B. Axelrod Unterhauspräsident