Androische Föderation

Normale Version: [Abstimmung] Informationsgesetz
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Zitat: Informationsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Opposition, des Unter- und Oberhauses und des Zaren veröffentlich werden müssen.

§1. Gesetze, Dekrete, Verträge
(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge und Dekrete sowie Weisungen müssen verfassungsgemäß im Reichsgesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 3 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder im Reichsgesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.

§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, der Duma und des Zaren
(1)Regierung, Duma und Zar sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und dem Unterhaus vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen des Unterhauses oder des Oberhauses müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Zar muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.

§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Oppositionen, Fraktionen, Parteien, Angeordnete und der Zar. bzw. dessen Hofamt-

§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und der Zar sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 3 Tagen nach Feststellung der Enstcheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.

§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Zar müssen, wenn sie ein Bauvorhaben oder eine Studie bzw. eine Untersuchung durchführen müssen, dies öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote zu machen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.

§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet das Reichsgericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.

§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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