Androische Föderation

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Verehrte Damen und Herren,

diesen Vertrag habe ich mit dem thochalischen Kaiser ausgearbeitet.


Zitat:
Erweiterter Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Thochalien und dem Zarenreich Andro

Präambel
Die beiden vertragsschließenden Parteien gehen mit diesem Vertrag den Weg der bilateralen Beziehungen für Frieden, Wohlstand und gute diplomatische Beziehungen ein.
Sie bemühen sich um den Erhalt des Friedens und den Ausbau der Kontakte.

§1. Annerkennung
(1)Das Zarenreich Andro und das Kaiserreich Thochalien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2)Die bestehenden Grenzen gelten als unverletzlich und unveränderbar.
(3)Beide Staaten erheben keine Ansprüche auf das Territorium des anderen.

§2. Botschaften
(1)Beide Staaten beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Den Botschaftern werden Botschaftsgebäude zur verfügung gestellt.
(3)Botschafter, deren Personal und die Botschaft genießt diplomatische Immunität.

§3. Neutralität & Status
(1)Beide Staaten garantieren, dass sie keinen kriegerischen Akt gegen die andere Partei planen oder führen werden, weder direkt noch indirekt.
(2)Beide Partein versichern, dass sie keine Dritten zu einem Krieg gegen die jeweils andere Partei aufrufen oder unterstützen werden.
(3)Beide Staaten steht es frei, dem anderen Staat auf dessen Bitte Hilfe in Form von Hilfsgütern oder humanitären Aktionen zu leisten.
(4)Beide Parteien stehen der jeweils anderen stehts neutral gegenüber, der Status wird auf neutral gesetzt.

§4. Innenpolitik
(1)Beide Staaten mischen sich nicht in die Innenpolitik des jeweils anderen ein, es sei denn, es ist erwünscht.
(2)Beide Staaten führen keine Geheimdienstoperationen auf dem Territorium des anderen durch.

§5. Kultur & Tourismus
(1)Beide Staaten veranlassen die Förderung von Kultur des jeweils anderen iim eigenen Land und den Tourismus.
(2)Beide Staaten verzichten auf Visas, ansonst gelten die nationalen Bestimmungen.
(3)Beide Staaten beschließen die Förderung von Schüler und Studentenaustauschprogrammen.

§6. Wirtschaft
Beide Staaten beschließen im Rahmen der jeweiligen nationalen Bestimmungen und der jeweiligen Wirtschaftslage, dem Handel mit der jeweils anderen Partei förderlich zu unterstützen.


§7. Sonstiges
(1)Dieser Vertrag tritt mit der beidseitigen Ratifizierung und Unterzeichnung in Kraft.
(2)Er ist gültig, bis eine der beiden Parteien ihn kündigt oder beide Parteien ihn ändern wollen.
(3)Eine Kündigung muss begründet werden und benötigt eine zwei wöchige Laufzeit.



Zitat:Vertrag über die Zusammenarbeit in der Strafverfolgung

Präambel
Die hohen Vertragsstaaten ABC und XYZ verpflichten sich zu einer Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und im Justizbereich.

§1 Informationsaustausch
[1] Die Staaten verpflichten sich zum Austausch von strafrechtlich relevanten Informationen.
[2] Erhält einer der beiden Staaten Informationen über gesetzeswidrige Handlungen im Vertragspartnerstaat, so müssen diese dem betreffenden Staat umgehend vorgelegt werden.

§2 Strafverfolgung
[1] Wird in einem der Vertragsstaaten eine Person, die in dem anderen Staat eine Straftat verübt hat gesichtet, ist diese Person umgehend festzunehmen und eine Nachricht darüber dem Partnerstaat mitzuteilen.
[2] Nach spätestens drei Tagen ist die Person an den betreffenden Staat auszuliefern.
[3] Hat die betroffene Person auch Straftaten in dem Land verübt, in dem sie festgenommen wurde, können sich die Staaten auf einen Prozessort verständigen.
[4]Ausgeliefert werden nur die Bürger des jeweils anderen, aber nicht die, des eigenen Staates.
[5]Ausgeliefert werden keine Personen denen der Tod oder die Folter droht.
[6]Die Hohen Parteien beschließen außerdem, dass sie die Bürger des jeweils anderen nicht an Dritte sondern an ihr Heimatland ausliefern.
[7]Aufgrund nationaler Bestimmungen muss Thochalien keine androischen Bürger ausliefern, denen in Thochalien die Todesstrafe zustehen würde.

§3 Polizeieinsätze
Gemeinsame Polizeieinsätze sind mit beiderseitigem Einverständnis möglich.

§4 Juristischer Austausch
[1] Um die Rechtsprechung der Partnerstaaten kennen zulernen können die Staaten Juristenaustausche durchführen. Hierbei erhalten die Juristen durch Besuche von Verhandlungen Einblicke in das Rechtssystem des Gaststaates zu erfahren.

§5 Kündigung
Der Vertrag kann innerhalb von vierzehn Tagen mit Begründung gekündigt werden.

Es ist ein Grundlagen und ein Auslieferungsvertrag, jenen , den wir auch mit anderen Staaten eingehen.

Ich bitte um Meinungen.
Der Grundlagenvertrag ist sehr gut ausgearbeitet. Wichtige Aspekte wir die Visabestimmungen und der Auslieferungsabsatz zeigen den Willen zur Zusammenarbeit.

Der Kooperationsvertrag enthält alle wichtigen Aspekte, die nötig sind. Er wird für eine engere Zusammenarbeit in der internationalen Strafverfolgung sorgen.

Daher bitte ich Sie, dem Vertrag zuzustimmen.
Auch von uns keine Einwände. Gerade eine Zusammenarbeit in wirtschaftlicher Hinsicht wäre eine gute Grundlage.
Ich habe §4. (3) des Grundlagenvertrages gestrichen da dies schon im Auslieferungsabkommen drin steht.
Wir stimmen über den Grundlagenvertrag ab
Zitat:Vertrag über die Zusammenarbeit in der Strafverfolgung

Präambel
Die hohen Vertragsstaaten Zarenreich Andro und Thochalien verpflichten sich zu einer Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und im Justizbereich.

§1 Informationsaustausch
[1] Die Staaten verpflichten sich zum Austausch von strafrechtlich relevanten Informationen.
[2] Erhält einer der beiden Staaten Informationen über gesetzeswidrige Handlungen im Vertragspartnerstaat, so müssen diese dem betreffenden Staat umgehend vorgelegt werden.

§2 Strafverfolgung
[1] Wird in einem der Vertragsstaaten eine Person, die in dem anderen Staat eine Straftat verübt hat gesichtet, ist diese Person umgehend festzunehmen und eine Nachricht darüber dem Partnerstaat mitzuteilen.
[2] Nach Ende der U-Haft oder nach spätestens 21 Tagen ist die Person an den betreffenden Staat auszuliefern.
[3] Hat die betroffene Person auch Straftaten in dem Land verübt, in dem sie festgenommen wurde, so wird dort zuerst der Prozess geführt, danach kann sie an das Heimatland ausgeliefert werden.
[4]Ausgeliefert werden nur die Bürger des jeweils anderen, aber nicht die, des eigenen Staates.
[5]Ausgeliefert werden keine Personen denen der Tod oder die Folter droht.
[6]Die Hohen Parteien beschließen außerdem, dass sie die Bürger des jeweils anderen nicht an Dritte sondern an ihr Heimatland ausliefern.
[7]Aufgrund nationaler Bestimmungen muss Thochalien keine androischen Bürger ausliefern, denen in Thochalien die Todesstrafe zustehen würde.

§3 Polizeieinsätze
Gemeinsame Polizeieinsätze sind mit beiderseitigem Einverständnis möglich.

§4 Juristischer Austausch
[1] Um die Rechtsprechung der Partnerstaaten kennen zulernen können die Staaten Juristenaustausche durchführen. Hierbei erhalten die Juristen durch Besuche von Verhandlungen Einblicke in das Rechtssystem des Gaststaates zu erfahren.

§5 Kündigung
Der Vertrag kann innerhalb von vierzehn Tagen mit Begründung gekündigt werden.


Thochalien hat den Vertrag noch etwas geändert, aber ich denke er ist so ok.

Können wir abstimmen?