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Zitat: Justizgesetzbuch

Präambel
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und Befugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte.


I. Exekutivmaßnahmen

§1. Haftbefehl
(1)Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt.
(2)Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten.
(3)Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten.
(4)Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht direkt einen Haftbefehl beantragen.

§2. Untersuchungshaft
(1)Die U-Haft beträgt ohne Haftbefehl maximal 5 Tage.
(2)Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung.
(3)Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefon, Briefkontakt, Besuche und einen Anwalt.
(4)In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person.

§3. Verhaftungen
(1)Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim.
(2)Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte.
(3)Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet.
(4)Bei vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nötig.
(5)Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu beachten.
(6)Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen.
(7)Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen.
(8 )Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist der Polizist freizusprechen.

§4. Durchsuchung von Objekten
(1)Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen Durchsuchunhsbefehl einholen
(2)Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen.
(3)Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen.
(4)Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt.
(5)Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte.

II. Anwaltschaften

§5. Reichsstaatsanwaltschaft
(1) Der Reichsstaatsanwalt wird von der Duma bestimmt und vom Zaren ernannt.
(2)Alle weiteren Staatsanwälte werden vom Reichsstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Zaren bestätigt.
(3)Der Reichsstaatsanwalt führt die Reichsstaatsanwaltskanzlei.
(4)Die Staatsanwälte haben dafür zu sorgen, dass alle Vergehen gegen die von staatlicher Seite ein Belangen auf einen Strafprozess, nach der Strafprozessordnung besteht, nachzugehen.
(5)Die Reichsstaatsanwaltschaft erhebt für den Staat klage oder verteidigt diesen.

§6. Anwaltschaft
(1)Alle Anwälte sammeln sich in einer oder mehrerer Anwaltskanzleien.
(2)Anwälte verteidigen den Beklagten oder unterstützen den Zivilen Kläger.
(3)Jedem beklagten steht ein Anwalt zu.


III. Zeugen

§7. Zeugenbefragung
(1)Zu einer Straftat sind alle Beteiligten Personen zu befragen.
(2)Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige.
(3)An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen.
(4)Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt.
(5)Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben.
(6)Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden.
(7)Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens Behinderung beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. Bei besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe erhoben werden.
(8 )Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.


IV. Gefängnisse

§8. Justizvollzugsanstalt
(1)Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer JVA verbringen.
(2)Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein.
(3)Eine JVA hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten.
(4)JVA Insassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 20 Sletti die Stunde erhalten.
(5)JVAs werden von Justitzvollzugsbeamten bewacht.
(6)Der Leiter ernennt die Beamten.
(7)Der Leiter der JVA wird vom Innenministerium ernannt.
(8 )JVAs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln.
(9)Straftaten innerhalb der JVA sind zu melden.
(10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.

§9. Jugendarrestanstalt
(1)Jugendliche Täter unter 18 werden in einer JAA untergebracht.
(2)Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einer JVA.
(3)Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung ihres Alters.
(4)Es besteht die Möglichkeit sich in einer JAA Ausbildung zu lassen.
(5)Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden.

§10. sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


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