20.09.2008, 15:41
Zitat:Reichsschul- und Unterrichtsgesetz
Präambel:
Dieses Gesetz definiert das Schulsystem des Zarenreichs Andro sowie die Modalitäten des Unterrichts.
§1. Schulrecht und Schulpflicht
[1] Jeder androische Bürger hat das Recht sich zu bilden und weiterzubilden.
[2] Für Kinder und Jugendliche ist der Schulbesuch bis zum Abschluss der 9. Klasse obligatorisch.
§2. Aufgaben der Schuleinrichtungen
[1] Androische Schulen haben den Auftrag die Jugendlichen und Kinder zu bilden.
[2] Schulen sind verpflichtet ihren Schülern Grundkompetenzen für ihr späteres Leben in der Gesellschaft Andros zu vermitteln.
[3] Schulen müssen ihren Schülern im Sinne der androischen Verfassung zum demokratischen Verständnis zu bilden.
§3. Bildungskompetenzen
Jegliche Bildungskompetenz liegt beim Staat. Er stellt die Gebäude, das Personal und die nötigen Materialien zur Verfügung.
§4. Primarstufe
[1] Die Primarstufe beginnt mit der 1. Klasse und endet mit der 5. Klasse.
[2] Während dieser Zeit werden den Schülern grundlegende Kenntnisse in den Bereichen regionale Sprache , Mathematik, Sachkunde, Kunst und Kultur und Sport vermittelt.
[3] Als so genannte Elementarfächer gelten hierbei die regionale Sprache und Mathematik. Als so genannte Beifächer gelten Sachkunde, Kunst und Kultur und Sport.
[4] Elementarfächer müssen jeweils mindestens 3 Schulstunden die Woche unterrichtet werden, Beifächer jeweils 2 Schulstunden die Woche.
[5] Am Ende der Primarstufe treten die Schüler in die Sekundarstufe ein.
§5. Sekundarsufe
[1] Die Sekundarstufe beginnt mit der 6. Klasse und endet mit der 9. Klasse.
[2] Während dieser Zeit werden den Schülern erweiterte Kenntnisse in den Bereichen ihrer regionalen Sprache , Mathematik, Kunst und Kultur und Sport vermittelt. Als weitere Fächer kommen als Pflichtfach androische Sprache , eine Fremdsprache, die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Physik und Chemie sowie die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geschichte und Staatskunde dazu. Weitere Fächer können individuell von den Schulen angeboten werden.
[3] Zu den Elementarfächern gehören hierbei die Fächer regionale und androische Sprache , Mathematik sowie die Fremdsprache. Zu den Beifächern gehören die Fächer Kunst und Kultur, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Staatskunde sowie Sport.
[4] Elementarfächer müssen mindestens 3 Schulstunden die Woche, Beifächer jeweils 2 Schulstunden die Woche unterrichtet werden.
[5] Leistungsschwache Schüler erhalten pro Woche einen Zusatzunterricht von 2 Schulstunden die Woche.
[6] Am Ende der Sekundarstufe treten die Schüler entweder in die Gymnasialstufe ein oder beginnen eine Ausbildung.
§6. Gymnasialstufe
[1] Die Gymnasialstufe beginnt mit der 10. Klasse und endet mit der 12. Klasse.
[2] In de Gymnasialstufe sollen die Schüler wissenschaftliche Kompetenzen für eine zukünftige Arbeit an Universitäten erhalten.
[3]Am Anfang der Gymnasialstufe wählen die Schüler 4 Schwerpunktfächer aus den angebotenen Fächern in der Sekundarstufe. Zu den Fächern muss entweder Androische Sprache oder eine Fremdsprache sowie Mathematik gehören. Die nicht gewählten Fächer gelten als Beifächer. Je nach Wahl ist hierbei androische Sprache oder eine Fremdsprache obligatorisch. Als zusätzliches Fach kann eine weitere Fremdsprache gewählt werden.
[4] Die vier Schwerpunktfächer müssen mindestens 4 Schulstunden pro Woche, die Beifächer mindestens 2 Schulstunden die Woche unterrichtet werden.
§7. Berufsschulen
[1] Parallel zur Berufausbildung wird die Berufsschule besucht.
[2] Ziele der Berufsschulen ist es den Auszubildenen weiterführende Kentnisse in der Fächer der Sekundarstufe sowie speziellen handwerklichen oder kaufmännischen Fächern zu geben.
[3] Schwerpunktsetzungen von Berufschulen sind möglich.
§8. Sonderschulen
[1] Die Sonderschule kann von Schülern besucht werden, bei denen eine Lernbehinderung oder eine gestige Behinderung festgestellt wurde.
[2] In der Sonderschule wird angepasst an ihre Behinderungen der Schüler der normale Schulstoff unterrichtet.
§9. Prüfungen
[1] Prüfungen dienen zur Feststellung, ob die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht wurden.
[2] Die Hochschulzulassungsprüfung entscheidet darüber, ob der Schüler seine Zulassung zur Hochschule erhält. Sie besteht aus schriftlichen Prüfungen in drei der Schwerpunktfächer und einer mündlichen Prüfung im vierten Schwerpunktfach.
§10. Curricularkommission
[1] Curricula geben die angestrebten Grundbildungsziele vor.
[2] Auf Grundlage des Reichsschul- und Unterrichtsgesetzes sind von einer Curricularkommission reichsweit gültige Curricula zu erstellen.
[3] An der Curricularkommission können Lehrer, Eltern, Schülervertreter, sonstige Vertreter schulnaher Einrichtungen, Bildungsexperten und Mitarbeiter des Bildungsministeriums teilnehmen.
[4] Curricula sind offen zu gestalten. Sie lassen den Lehrern Handlungsfreiraum und ermöglichen schülerorientierten Unterricht. Der Schüler wird als Subjekt der Lernprozesse gesehen.
[5] Curricula machen keine Aussagen über die Unterrichtsmethoden und ermöglichen somit offene Unterrichtsformen.
§11. Sonstiges
[1] Eine Schulstunde im Sinne dieses Gesetzes besteht aus 45 Minuten.
[2] Eine Schulklasse besteht aus maximal 25 Schülern. Sollte ein Jahrgang mehr Schüler aufweisen, so wird die Klasse geteilt.
[3] Die Ausstattung der Schulen, sowie der Kauf von Lehrnmitteln, werden mit öffentlichen Mitteln finanziert.
[4] Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist Pflicht. Sollte ein Schüler unentschuldigt fehlen, können nötige Maßnahmen durch die Klassenleitung eingeleitet werden.
[5] An jeder Schule müssen jeweils ein Schularzt und ein Schulpsychologe angestellt sein.
[6] Der Staat sicher den Schülern einen Schulbus zu, soweit sie weiter als 2km von der Schule entfernt wohnen.
§12. Schulen freier Trägerschaft
[1] Neben staatlichen Schulen sind Schulen freier Trägerschaft zuzulassen, sofern sie einen Staatsvertrag unterschrieben haben.
[2] Mit dem Staatsvertrag verpflichtet sich der Träger der Schule, §1, §2, §8, §9, §10 des Reichsschul- und Unterrichtsgesetz im gleichen Umfang wie staatliche Schulen zu beachten und einzuhalten.
[3] Privatschulen können beim Ministerium für Bildung eine finanzielle Unterstützung beantragen. Die Unterstützung beträgt maximal 75% der Kosten pro Schüler, die an staatlichen Schulen von öffentlichen Geldern bezahlt werden würden.
[4] Schulen freier Trägerschaft, können zusätzlich Spenden annehmen, sowie Schulgebühren verlangen, um die kompletten Kosten zu Decken.
§13: Schlussbestimmungen:
[1] Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bildungsgesetz außer Kraft gesetzt.
[2] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Frau Wislowa hat das Wort