Androische Föderation

Normale Version: [Volksabstimmung] Bündnisvertrag GVO
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3
Gemäß §3. Artikel (8) der IV. Verfassung des Zarenreichs Andro sind hiermit alle Bürger dazu aufgerufen, über den Beitritt Andros zu einem militärischen Bündnis abzustimmen.

Das Bündnis ist im verfassungsgemäß gegebenen Rahmen als defensiv anzusehen.

Die Abstimmung dauert genau 5 Tage, vom 5.9. 20:00 Uhr bis zum 10.9. 20 Uhr.

Es wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt, damit das Gesetz als angenommen gelten kann.

D.h. es müssen zum ersten 50% der Bürger ihre Stimme abgeben und alle Stimmen zusammen müssen mit 51% dafür sein.

Senden sie ihre Stimme an die Wahlurne indem sie folgenden Zettel ausfüllen:

Zitat: Sind sie für den Beitritt zu dem Bündnis GVO?

[_]ja
[_]nein





Erläuterung:

Zitat:
[Bild: gvo-klein.png]

Vertrag über die Globale Verteidigungsorganisation (G.V.O.)


Artikel I Allgemeines
(1)Durch diesen Vertrag gründen die hohen vertragsschließenden Parteien eine Organisation mit dem Namen „Globale Verteidigungsorganisation“, kurz „GVO“.
(2)Der Sitz dieser Organisation ist in Corda im Staate Cordanien.

Artikel II Bündnisfall
(1)Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, bei dem Angriff einer fremden Macht auf eine der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach den Vorstellungen des angegriffenen Staates militärische Unterstützung zu leisten.
(2)Ist eine militärische Hilfe nicht möglich, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ersatzweise humanitäre und diplomatische Unterstützung zu leisten.
(3)Der Angriff einer fremden Macht auf eine der Vertragsparteien ist von allen Vertragsparteien als Angriff auf das eigene Hoheitsgebiet und die eigene Integrität zu betrachten.

Artikel III Weitere Aufgabenbereiche
(1)Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich ferner, im Falle von Naturkatastrophen oder terroristischen Anschlägen der geschädigten Vertragspartei jede humanitäre und sonstige Hilfe anzubieten, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegen.
(2)Die Vertragsparteien betrachten sich gegenseitig als souveräne Staaten, achten ihr Territorium und verpflichten sich, außer im Falle des ausdrücklichen Wunsches der Regierung einer Vertragspartei nicht in deren innerstaatliche Angelegenheiten einzugreifen.
(3)Im Falle, dass eine Vertragspartei durch ein Abkommen an einen Staat gebunden ist, der einen Angriff auf eine Vertragspartei ausübt, so genießt die Verteidigung der GVO höchste Priorität. Alle widersprüchlichen Vereinbarungen sind zu ignorieren.
(4)Das Bündnis kann mit anderen Staaten oder Allianzen Nichtangriffsvereinbarungen eingehen, besonders wenn einzelne Mitglieder Artikel (3) nicht einhalten können.

Artikel IV Embargos
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, neben militärischer Hilfe im Falle eines Angriffes auch Boykottaktionen und Embargos gegen den feindlichen Staat zu unterstützen und sich diesen anzuschließen.
(2)Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, sich an militärischen Operationen oder Embargos zu beteiligen, die nicht der Verteidigung, sondern ausschließlich einer aggressiven Kriegspolitik dienen.

Artikel V Der Bündnisrat
(1)Alle Vertragsparteien entsenden jeweils das eigene Staats- oder Regierungsoberhaupt in den Ständigen Bündnisrat, der in unregelmäßigen Abständen im Hauptquartier der GVO tagt.
(2)Der Ständige Bündnisrat, kurz SBR, ist befugt, durch einstimmige Entscheidungen der Mitglieder von allen Vertragsparteien mitgetragene militärische Operationen, Boykottaktionen und Embargos zu beschließen.
(3)Der Ständige Bündnisrat kann sich ferner seine Geschäftsordnung geben. Er wählt für die Dauer von drei Monaten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4)Der Vorsitzende oder, im Falle von dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Ständigen Bündnisrates. Er ist ferner für die Vertretung der GVO in der Öffentlichkeit zuständig.
(5)Der Ständige Bündnisrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Artikel VI Sitzungen
(1)Im Abstand von zwei bis drei Monaten finden an wechselnden, vom SBR zu bestimmenden Orten Konferenzen der Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien statt.
(2)Auf diesen Konferenzen werden langfristige Strategien beschlossen sowie gemeinsame Aktionen besprochen und die weitere Ausgestaltung der GVO diskutiert.
(3)Beschlüsse der Konferenzen sind einstimmig zu fassen und besitzen fortan für alle Vertragsparteien uneingeschränkte Gültigkeit.
(4)Die Staats- und Regierungschefs beschließen auf jeder Konferenz, ob diese öffentlich oder nicht-öffentlich abgehalten wird.

Artikel VII Truppen & Manöver/ Oberkommandierender
(1)Der Ständige Bündnisrat beschließt, wieviele Truppen jede Vertragspartei für das GVO-eigene Truppenkontingent abzustellen hat, insofern ein Staat ein freiwilliges Kontingent stellt.
(2)Der Ständige Bündnisrat bestimmt ferner über den Aufbau und die Ausrüstung des Truppenkontingents sowie über dessen Einsätze.
(3)Das GVO-eigene Truppenkontingent, kurz GVO-TK, ist als schnelle Eingreiftruppe für den Fall eines Angriffs auf eine Vertragspartei sowie zum Schutz des GVO-Hauptquartiers gedacht.
(4)Im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung sind auch Manöver der Mitgliedstaaten und deren Streitkräfte im Abstand von 2-5 Monaten abzuhalten.
(5)Das GVO-TK untersteht einem vom Ständigen Bündnisrat gewählten Oberkommandierenden, der Angehöriger der Streitkräfte einer Vertragspartei sein muss.
(6)Der Oberkommandierende ist für die konkrete Einsatzplanung von GVO-TK-Einsätzen zuständig. Er ernennt ferner weitere Führungskräfte des GVO-TK.
(7)In einem Konfliktfall koordiniert der Oberkommandierende, unter Einbezug der Staats- und Regierungschefs, die Streitkräfte der Mitglieder. Die Hoheit der Streitkräfte verbleibt aber bei den Mitgliedern.

Artikel VIII Ausschluss
(1)Der Ständige Bündnisrat kann den Ausschluss einer Vertragspartei aus der GVO beschließen, wenn dieses
1.sich weigert, militärische oder humanitäre Hilfe zu leisten;
2.einen militärischen Angriff auf eine Vertragspartei ausübt;
3.dem Ruf der GVO wiederholt und bewusst in der Öffentlichkeit schadet.
(2)Ferner kann jede Vertragspartei diesen Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufkündigen.

Artikel IX Beitritt
(1)Jeder Staat der Welt ist berechtigt, ein Aufnahmegesuch an den Ständigen Bündnisrat zu richten.
(2)Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit kann der Ständige Bündnisrat dem Aufnahmeantrag stattgeben. Der antragsstellende Staat erhält die Mitgliedschaft der GVO, sobald er diesen Vertrag ratifiziert hat.

Artikel X Sonstiges
(1)Dieser Vertrag tritt für alle Vertragsparteien in Kraft, sobald alle Vertragsparteien ihn unterzeichnet haben.
(2)Das Hauptquartier der GVO ist innerhalb von vier Wochen einzurichten.
(3)Die erste Sitzung des Ständigen Bündnisrates soll spätestens fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages stattfinden.


Ein Bündnis wurde auf Anfrage durch die Regierung des Zarenreiches anderen Ländern wie Bergen, Cordanien, Steinhammer, der VG, Eranien, Sabisko, Cordanien, dem Gelben Reich und der USSRAT vorgeschlagen.

In Cordanien wurde dann eine Konferenz abgehalten die diesen Vertragstext durch die verschiedenen Staats und Regierungschefs zum Vorschein brachte.

Das gesmate Bündnis basiert nicht nur auf dem Willen der Völkerverständigung, der Verbesserung der Beziehungen und der Sicherheit, es gibt auch allen Mitgliedern den wichtigen Faktor des Schutzes vor Angriffen von Dritten und Aggressoren, die sich gegen die friedliebende Weltgemeinschaft der Demokratien verschworen haben.

Es ist rein defensiv und hat keinen aggressiven oder offensiven Charakter.
Es wird ein Hauptquartiert geben, eine freiwillige internationale Brigade und einen Bündnisrat.

Die Regierung sowie das Parlament Andros sprechen sich klar für diesen Vertrag aus, damit die Sicherheit des androischen Volkes und des Staates und der unserer Freunde und Nachbarn auch weiterhin gewährleistet wird.

Nur gemeinsam sind wir stark.
Gerade in diesen Zeiten wo uns finsere Mächte bedrohen, Regime, Diktatoren und antidemokratische Bewegungen, benötigen wir diese Allianz.


Bereits jetzt haben
Sabisko
Eranien
USSRAT
den Vertrag angenommen

Bergen und Cordanien bereden sich gerade darüber aber eine Annahme gilt als sicher

Auch die VG und Steinhammer planen einen baldigen Eintritt.

Und es gibt bereits jetzt Interesse an der GVO. Badoslowanien unsere slawische Schwesternation!
:applaus: sowie das Ekliasarische Konzil.

Für Andro, für das Volk, für den Frieden!!!


Stimmen sie mit


JA!
Bisher gingen 4 Stimmen ein
Nach wie vor nur 4 Stimmen. Es sind noch 3 Tage Zeit. Ich bitte um eine rege Wahlbeteidigung!!!
5 Stimmen
*so* Ich hab den Link zur Wahlurne aktualisiert. Das war noch der vom alten Forum. Jetzts gehts wieder!!!*so*
Das Khanat Kleinpuranow- Almachistan wird sich nicht an diesem Bündnis beteiligen und auch keine Truppen stellen falls es angenommen wierden sollte.
Ich habe abgestimmt, an mir kann es nicht liegen. Hoffe ich jedenfalls...
Zitat:Original von Dymko Semenov XXII.
Das Khanat Kleinpuranow- Almachistan wird sich nicht an diesem Bündnis beteiligen und auch keine Truppen stellen falls es angenommen wierden sollte.

Da ihre Truppen im Kriegsfall per Vertrag Andro unetrstehen müssen sie das aber
Es ist ein defensives Bündnis, da heißt es wird im Kriegsfall wirksam. Dann sind auch die Almachen gut geheißen ihr Land zu verteidigen.
Ich kann gerade diese Weigerung des almachischen Khans nicht nachvollziehen.
Seiten: 1 2 3