Androische Föderation

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Zitat:
Resolution über wirtschaftliche Zusammenarbeit

Präambel

In dem Willen ihre Zusammengehörigkeit auch im Bereich des wirtschaftlichen Sektors zu demonstrieren und das Wohl der Nationen zu stabilisieren, sowie sich gegenseitig wirtschaftliche Hilfen zu leisten, verabschieden die Mitgliedsstaaten der Vollversammlung nachfolgende Resolution:

1. Ziele
(1) die Schaffung eines Wirtschaftsraumes zwischen den Unterzeichner-Staaten dieser Konvention.
(2) die Gründung einer Organisation für Welthandel als Forum für internationale Handelsinteressen.

2. UVNTO
(1) Die United Virtual Nation Trade Organisation (UVNTO) ist eine Unterorganisation der UVNO.
(2) Die Unterzeichner-Staaten entsenden je einen Delegierten zu ihrer Vertretung in die UVNTO. Der Delegierte muss nicht mit dem Vertreter in der Vollversammlung identisch sein.
(3) Die Sitzungen der UVNTO werden vom Generalsekretariat vorbereitet und geleitet.
(4) Die UVNTO verabschiedet bei ihrem ersten Zusammentreten eine eigene Geschäftsordnung, die ihr Handeln näher festlegt.

3. Zölle und andere Handelshemmnisse
(1) Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten die Zölle untereinander abzubauen.
(2) Zölle gegenüber Nichtmitgliedsstaaten bleiben davon unberührt.
(3) Weitere Handelshemmnisse wie Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente, ausländische Waren, diskriminierende Waren und ähnliche Maßnahmen, die zum Schutz der eigenen Wirtschaft abzielen, sollen ebenfalls unter den Unterzeichner-Staaten abgebaut werden.
(4) Über finanzielle unterstützende Maßnahmen entscheiden die Mitglieder der UVNTO im Einzelfall. Die Einrichtung von Wirtschaftsfonds ist möglich.

4. Handel
(1) Dem internationalen Handel zwischen den Unterzeichner-Staaten dient die UVNTO als Forum. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung der UVNTO.

5. Assoziierungsabkommen
(1) Drittstaaten haben die Möglichkeit mit der Gemeinschaft der Unterzeichner-Staaten ein Assoziierungsabkommen abzuschließen, welches ihnen Sonderkonditionen im Handel mit den Unterzeichner-Staaten einräumt.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der UVTO.

6. Erklärungen der Mitgliedsstaaten bei Unterzeichnung der Resolution

Die einzelnen Unterzeichnerstaaten können, durch einfache Mitteilung an das Generalsekretariat und die Vollversammlung, ihre Unterschrift von Beschränkungen des freien Wirtschaftsraumes gegenüber anderen Unterzeichnernationen abhängig machen.