Androische Föderation

Normale Version: [Abstimmung] Sonderinstanzverfahren
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Zitat: Sonderinstanzverfahren

Präambel
Dieses Gesetz regelt den Fall, dass eine staatliche Instanz beklagt wird, die sich selbst nicht belangen oder beschuldigen kann, durch eine andere ersetzt wird

§1. Ausfall
(1)Sollte gegen die Staatsanwaltschaft oder das Reichsgericht als juristische Person Klage erhoben werden, so ist dies ein Fall für ein Sonderinstanzverfahren.
(2)Sollte ein Staatsanwalt beklagt werden und es keinen weiteren Staatsanwälte gibt, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(3)Sollte ein Reichsrichter belangt werden, und es gibt keinen weiteren Richter, so ist dies ein Sonderinstanzverfahren.
(4)Sollte gegen mehrere Richter in der höheren Instanz geklagt werden und das Gericht wäre so Tagungsunfähig, so ist dies ein Sonderinstanzfall.

§2. Sonderinstanzfall
(1)Sollte der Sonderinstanzfall gelten, so wird ein Prozess nicht gemäß der Reichsstraf- oder der Allgemeinenprozessordnung geführt.
(2)Je nachdem, welche Institution belangt wird, ob Reichsanwaltschaft oder Reichsgericht, springt das Oberhaus für diese Personen ein.
(3)Wird das Reichsgericht belangt, so dient das Oberhaus als ordentliches Gericht und darf Urteile sprechen, nach einem Prozess, wie ihn die jeweilige Prozessordnung vorsieht.
(4)Ist die Staatsanwaltschaft belangt, so fungiert das Oberhaus als Kläger für den Staat.
(5)Der Oberhauspräsident ist jeweils der Vorsitzende für einen Prozess bzw. der Kläger für den Staat.

§3. sonstiges
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




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